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Sachlicher Kündigungsgrund
Im Falle der Kündigung während der Probezeit genügt als sachlicher Kündigungsgrund:
- die Unmöglichkeit, ein für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendiges Vertrauensverhältnis aufzubauen.
Dieser Kündigungsgrund muss nicht strikt nachgewiesen werden:
- Es ist ausreichend, wenn er auf Grund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten als hinreichend begründet erscheint.
Damit wurde der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 12.07.2018 bestätigt.
Urteil des Bundesgerichts vom 29.01.2019 (8C_626/2018)
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Quelle
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