SchKG 125 Abs. 2; SchKG 134 Abs. 1; VZG 29
Steht die Zwangsverwertung einer Miet-Liegenschaft bevor, kann die Besichtigung einer Wohnung notfalls auch gegen den Willen des Mieters durchgesetzt werden.
Das Betreibungsamt hat dafür besorgt zu sein, dass ein möglichst günstiges Steigerungsergebnis erzielt wird:
- Ohne vorgängige Besichtigung kann i.d.R. kein angemessener Versteigerungserlös erwartet werden.
- Hiezu muss den Steigerungsinteressenten vorgängig Zutritt zu sämtlichen Räumen der zu verwertenden Gebäude verschafft werden.
- Keine der übrigen im Haus befindlichen Wohnungen liess sich mit derjenigen der Familie X. vergleichen.
Die von der Mieterschaft X. geltend gemachte Verletzung ihrer Privatsphäre wog zu wenig schwer, als dass auf die Wohnungsbesichtigung verzichtet werden konnte.
Die Beschwerde war damit abzuweisen.
BASEL-STADT, Aufsichtsbehörde, 30.07.2019
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Quelle
LawMedia Redaktion