SVG 34 Abs. 3, SVG 40 Abs. 1
Sachverhalt
A.________, beschuldigter Autolenker, fuhr am 14.08.2017, ca. 18.05 Uhr, auf der Autobahn A1 vor dem Limmattaler Kreuz Richtung Zürich auf der zweiten Fahrspur von rechts, welche nach Norden durch den Gubristtunnel bzw. auf den Nordring führt. Vor ihm fuhr ein von B.________ gelenkter LKW mit einer Geschwindigkeit von ca. 85 km/h. Obschon A.________ beabsichtigte, nach Süden auf den Westring zu fahren, benutzte er nicht die dafür vorgesehene erste Fahrspur von rechts, auf welcher stockender Kollonnenverkehr herrschte. Vor dem beabsichtigten Einschwenken auf die erste Spur Richtung Westring überholte er den vor ihm fahrenden, von B.________ gelenkten Lastwagen, indem er auf die dritte Spur ausschwenkte, dann wieder auf die zweite Spur zurückwechselte, um sich danach in den Kolonnenverkehr auf der ersten Spur Richtung Westring einfädeln zu können, wofür er seine Geschwindigkeit auf der zweiten Spur drosselte. Bei diesem Manöver kam es zu einer nicht allzu heftigen Kollision mit dem von B.________ gelenkten LKW, welcher trotz Bremsmanöver in das Heck des PKW von A.________ krachte.
Prozessgeschichte
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Bezirksgericht Dietikon
- Schuldigsprechung des A.________ der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel) und Bestrafung mit einer Busse von Fr. 400.— (27.09.2018).
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Obergericht des Kantons Zürich
- Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, nach Berufung von A.________ (08.08.2019).
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Schweizerisches Bundesgericht
- Beschwerde in Strafsachen des A.________ mit dem Antrag, das Urteil vom 08.08.2019 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
Erwägungen des Bundesgerichts
Der Beschwerdeführer verstiess durch sein Überholmanöver mit anschliessendem Abbremsen vor dem überholten Lastwagen gegen die geltenden Verkehrsregeln:
- Einschwenken mit einem zu geringen Abstand vor den LKW von B.________
- Starkes Abbremsen vor einem LKW mit längerem Bremsweg
Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, vom Überholmanöver abzusehen und frühzeitig in den Kolonnenverkehr auf der rechten Fahrspur Richtung Westring einzufädeln, was er leider nicht tat.
Bei der Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers bleibt es selbst dann, wenn B.________ auf dessen Fahrweise schneller, konstanter und vehementer hätte reagieren und die Kollision damit hätte verhindern können:
- Der Beschwerdeführer verkennt, dass im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen ist,
- ob er sich verkehrsregelwidrig verhielt,
- nicht jedoch,
- ob B.________ angesichts seiner Fahrweise zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet war und
- ob auch ihr ein verkehrsregelwidriges Verhalten zur Last gelegt werden muss.
- Eine allfällige Verkehrsregelverletzung durch B.________ bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens:
- Selbst wenn es bei einem schneller einsetzenden und stärkeren Bremsmanöver von B.________ nicht zum Unfall gekommen wäre, ändere dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch das Wiedereinbiegen vor dem überholten Lastwagen mit zu geringem Abstand und das unmittelbar daran anschliessende brüske Ausbremsen des Lastwagens gegen die Verkehrsregeln verstiess.
Der Vertreter des Autolenkers kritisierte in seinem Rechtsmittel die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit einer unzulässigen appellatorischen Kritik und machte eine unzureichende Begründung geltend.
Weiter beanstandete er Formfehler beim Kurzbericht des Forensischen Instituts und eine unzureichende Auswertung der Datenblätter des LKW-Fahrtenschreibers.
Schliesslich rügte er noch weitere Verfahrensfehler der Vorinstanz und dadurch entstandene Persönlichkeitsverletzungen zum Nachteil des fehlbaren Autolenkers.
Alles nutze indessen nichts, das auf der Autobahn stattgefundene Fehlverhalten des Autolenkers strafrechtlich folgenlos werden zu lassen.
Das BGer musste die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, abweisen.
Entscheid
- Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
- Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3’000.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- (Mitteilungen).
Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/20219 vom 11.02.2020
Quelle
LawMedia Redaktionsteam