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Strafrecht

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Verschärfung des heutigen Systems der „lebenslangen“ Freiheitsstrafe

Datum:
28.09.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Strafe
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 40 Abs. 2 / StGB 86

Einleitung

Die «lebenslange» Freiheitsstrafe gemäss StGB 40 Abs. 2 gilt prima vista als Etikettenschwindel:

  • Wer 10 bzw. 15 Jahre abgesessen hat, wird bedingt entlassen, wenn
    • er sich im Vollzug wohl verhalten hat und
    • nicht rückfallgefährdet ist
    • Vgl. StGB 86.

Die heutige «lebenslange» Freiheitsstrafe wird als eine Art Hybrid aus Strafe und Massnahme betrachtet:

  • Die effektive Höchststrafe für das Verschulden beträgt 10 bzw. 15 Jahre
  • Alles Weitere ist eine verkappte Sicherungsmassnahme, nur bei Rückfallgefahr greift.

Parlaments-Anliegen / Ständerat

Das Parlament will die frühzeitige Entlassung bei einer lebenslangen Haftstrafe erschweren.

Der Ständerat hat eine entsprechende Motion angenommen.

Nationalrat

Auch der Nationalrat hat die Motion nun angenommen:

  • Wer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, solle nicht nach 15 Jahren wieder auf freien Fuss gesetzt werden dürfen.
  • Die Motion fordert weiter, dass die ausserordentliche bedingte Entlassung generell abgeschafft werde.

Der Entscheid im Nationalrat fiel mit 110 zu 60 Stimmen – gegen den Willen der SP-Fraktion und der Fraktion der Grünen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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