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Startups: Mitarbeitermotivation mittels Phantomaktien?

Datum:
20.06.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wirtschaft
Stichworte:
Schweiz, Startup
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Tücken des Systems

Startup: Mitarbeitermotivation

Einleitung

Bei Startups wird von den Mitarbeitern zwangsläufig bzw. aus wirtschaftlichen Gründen erwartet, dass sie viel Arbeitszeit bei geringem Lohn leisten.

Von den Gründern werden verschiedene Methoden gesucht und eingesetzt, um die Mitarbeiter zu motivieren und mit allerlei Benefits bei der Stange zu halten, bis der finale Unternehmenserfolg (zB Börsengang, Verkauf an einen Investoren etc.) eintritt:

Mitarbeiter sollen beim Kasse machen am Unternehmenserfolg partizipieren.

Die Phantomaktien

Im Businessplan von Jungunternehmen ist immer wieder der Begriff „Phantomaktien“ anzutreffen.

Definition

„Phantomaktien“ sind imaginäre, nicht real existierende Beteiligungsrechte (sog. fiktive Aktien“). Der Begünstigte erhält stets keine echten, sondern nur fiktive Aktien.

Rechtsnatur

Die Rechtsnatur dieser virtuellen Beteiligungsrechte ist eigentlich eine rein schuldrechtliche Erfolgsbeteiligung: Der Mitarbeiter als „Phantomaktionär“ hat keine Aktionärsstellung im rechtlichen Sinne. Eigentlich handelt es sich einzig, aber immerhin, um eine Anwartschaft auf eine Bargeldabfindung.

Aus Sicht des Jungunternehmens wird, obwohl kein Beteiligungskapital vorliegt, von sog. „Phantom Stocks“ gesprochen.

Meccano der Phantomaktien

In der Praxis funktionieren „Phantomaktien“ so, dass sich ihre „Kursentwicklung“ und die „Dividendenpolitik“ im Rahmen einer Schattenrechnung an der Entwicklung der echten Aktien orientieren.

Der Unternehmenswert kann auf verschiedene Weisen berechnet werden:

  • nach dem Wert am Kapitalmarkt (börsenkotierte Unternehmen)
  • nach der Discounted Cash-Flow-Methode (DCF).

Durch letztere Methode können auch nicht börsenkotierte Unternehmen diese Beteiligungs- bzw. Vergütungsform nutzen.

Die „Phantom-Aktionäre“ sollen so dazu motiviert werden, ihr Einkommen durch gute Arbeit selbst zu steigern.

Phantom Stock Agreement

Für das Phantom Stock Agreement gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Im Phantom Stock Agreement ist folgendes zu regeln:

Checkliste für Phantom Stock Agreement

  • Parteien
    • Unternehmen (Arbeitgeber)
    • Mitarbeiter („Phantomaktionär“)
  • Präambel
    • Erläuterung der Mitarbeiterbeteiligung und Phantomstockprogramms
  • Vertragsgegenstand
    • Umschreibung der Phantomaktien nach Art und Anzahl etc.
  • Ausgabebedingungen
    • Zuteilung von Phantomaktien
      • Wer darf welchen Mitarbeitern welche Phantom Stocks zu welchen Konditionen zuteilen
    • Konditionen
        • Festlegung allf. Zu- oder Abschläge auf effektiven Kursen
        • Barvergütung der Differenz
        • Regelung des fiktiven Dividendenanspruchs bei angebrochenen Geschäftsjahren
    • Laufzeit
  • Rechte
    • Ausübung der Phantomaktienrechte
      • Welche Rechte verleihen die Phantom Stocks und wann dürfen diese ausgeübt werden?
    • Ausübungszeitpunkt
        • Zeitpunkt, an dem der Mitarbeiter Anspruch auf Bezahlung der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktie bei Ausgabe der Phantom Stocks und dem aktuellen Verkehrswert der Aktie, ev. zuzüglich der in der Zwischenzeit aufgelaufenen fiktiven Dividenden
    • Rechtsnachfolge
      • Eintrittsklausel oder Abfindungsklausel?
    • Exit
      • Partizipation am Gewinn aus Veräusserung des Unternehmens (Exit)
  • Pflichten
    • Kursverlusttragung?
      • Regelung des allf. Kursverlusts
    • Einschränkung
      • Beschränkte Zulässigkeit der Mitarbeiterpflicht, für einen Negativsaldo bei einem Kursrückgang einstehen zu müssen
  • Handelbarkeit
    • Dispositionsfähigkeit
      • Regelung, ob die Phantomaktien veräusserlich sind und wenn ja, an wen
    • Regelfall
      • Abtretungsverbot
  • Weitere Bestimmungen


Quelle: Phantom Stocks und Stock Appreciation Rights

Vor- und Nachteile der Phantomaktien

Phantomaktien haben nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile.

Doch im Einzelnen:

Die Phantomaktien haben primär Vorteile für den Arbeitgeber: Keine Veränderung des Aktionariats, keine AK-Erhöhung, schnelle, einfache und kostengünstige Implementierung des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms. Auch für die Aktionäre ergeben sich Vorteile: Keine Stimmrechtsverwässerung und keine neuen Mitaktionäre. Die Arbeitnehmer müssen keine finanziellen Eigenleistungen erbringen und die Steuerpflicht trifft sie erst im Zeitpunkte des Geldzuflusses.

Trotz der vielen Vorteile haben auch Phantomaktien für die Arbeitgeberin Nachteile wie die Bildung von Rückstellungen zur Erfüllung des Phantom Stock Programms. Auch beim Arbeitnehmer stellen sich Nachteile ein (Steuern: Einkommenssteuerpflicht statt steuerfreier privater Kapitalgewinn; keine dinglichen Vermögensrechte und keine aktienrechtlichen Mitwirkungsrechte).

Es liegt an jedem Mitarbeiter für sich zu werten und zu entscheiden, ob er mit den Vor- und Nachteilen von „Phantomaktien“ leben kann oder nicht.

Stock Appreciation Rights (SAR)

Überall wo Aktien eingesetzt werden, sind Optionen, Mitarbeiteroptionen, möglich.

Nicht anders ist es bei Phantomaktien: Auch gibt es virtuelle Mitarbeiteroptionen (Stock Appreciation Rights (SAR).

Bei SAR als schuldrechtlicher Erfolgsbeteiligung wird ebenfalls mit Schattenrechnungen gearbeitet:

  • Anbindung an Aktienkurs der Arbeitgeberin oder an einen Vergleichsindex
  • Dem Phantomoptionär wird nur die Differenz ausbezahlt (cash settlement), d.h. er muss also keinen Ausübungspreis bezahlen.

Vorteile sind die Transaktionskostenersparnis und keine Veränderung im Aktionärsbestand. Nachteile bestehen bei den Steuern (kein privater Kapitalgewinn) und keine Möglichkeit, in die Funktion eines echten Aktionärs zu wechseln.

Fazit

Viele „Phantom-Aktionäre“ ärgern sich darüber, dass die Erlöse aus „Phantomaktien“ nicht als steuerfreier Aktiengewinn qualifiziert werden. Umgekehrt muss berücksichtigt werden, dass „Phantomaktionäre“ keine eigenen finanziellen Leistungen wie Aktienliberierungszahlungen, Aktienkaufanteile oder sonstige Zahlungen erbringen müssen. Würde die Abgeltung über den Leistungslohn (Prinzip „Mehr Arbeit gibt mehr Lohn“) erfolgen, würden diese Arbeitgeberleistungen ebenfalls einkommenssteuerpflichtig. Die Erlöse aus den „Phantomaktien“ als rein schuldrechtliche Erfolgsbeteiligung sind eben nichts anderes als ein zeitlich verzögerter Leistungslohn – und der ist eben einkommenssteuerpflichtig. Besser ein steuerpflichtiges Mehreinkommen als nichts.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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