ZGB 286 Abs. 2; ZPO 284 Abs. 3 + ZPO 219 ff.
Im konkreten Fall ging es um Ansprüche betreffend Volljährigenunterhalt.
Es stand die Abänderung von im Rahmen eines eherechtlichen Verfahrens über die Volljährigkeit des Kindes hinaus festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen an. Das Kind war inzwischen volljährig.
Die Rechtsmittelinstanz erwog, dass nicht die Regeln des eherechtlichen (Verbund-) Verfahrens, d.h. also nicht die Normen des Scheidungsverfahrens (ZGB 274 ff.), zur Anwendung gelangen würden, sondern je nach Streitwert die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens (> CHF 30‘000; ZPO 219) oder des vereinfachten Verfahrens (< CHF 30‘000).
Entsprechend war die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass nicht zu einer Einigungsverhandlung (ZPO 291) vorzuladen war, sondern dass dem gerichtlichen Abänderungsverfahren ein Schlichtungsverfahren hätte vorangehen müssen.
Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
Urteil vom 28.10.2020
LC 200004
ZR 120 (2021) Nr. 34, S. 156 ff.
Weiterführende Informationen
V. Veränderung der Verhältnisse
311 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
Art. 286 ZGB 312
1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3 Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.313
312 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
313 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
Art. 284 ZPO Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen
1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB121.122
2 Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).
3 Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss.
121 SR 210
122 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
Quelle
LawMedia Redaktionsteam