Sachverhalt
- und B. heirateten 1996 und lebten auf dem Bauernhof von B. in Y.
- führte bzw. führt dort eine Reitschule und eine Pferdepension; ebenso erteilt(e) sie Kutschenfahr-stunden.
2012 zog A. von Y. nach Z. Die Parteien kamen überein, die Situation mit den Pferden wie bisher zu belassen.
Am 12.12.2019 machte A. ein Eheschutzverfahren anhängig und beantragte unter anderem, dass ihr der bis anhin genutzte Teil des landwirtschaftlichen Betriebs zur Nutzung zu überlassen sei.
Gerichtliche Beurteilung
Ein Bauernhof ist als Ganzes eine Wohnung.
Der eheliche Charakter bleibt bestehen, wenn die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt „aussergerichtlich“ aufheben.
Dient ein Grundstück wie eine Bauernhof-Liegenschaft gleichsam zu geschäftlichen und zu Wohnzwecken, so werden die beweglichen Sachen, die sich auf dem Areal befinden, auch dann als Hausrat qualifiziert, wenn sie ausschliesslich oder überwiegend beruflich genutzt werden.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
Urteil vom 09.04.2019
LE200061
ZR 120 (2021) Nr. 39, S. 193 ff.