Während des Zusammenlebens
Die Ehe- bzw. Familienwohnung hat eine grosse soziale Bedeutung. Während des gemeinsamen Zusammenlebens gelten folgende Grundsätze:
- Bestimmung der ehelichen Wohnung durch beide Ehegatten
- keine alleinige Verfügungsbefugnis eines Ehegatten
- Zustimmungsbedürftigkeit des anderen Ehegatten bei:
- Mietvertragskündigung
- Veräusserung durch Verkauf, Schenkung, Tausch, Sacheinlage oder Sachübernahme (Bei Zustimmungsverweigerung: Anrufung des Eheschutzgerichts)
- Ausweisung eines Ehegatten bei Gewalt und Drohung
Während des Getrenntlebens
Die Parteien können sich mittels aussergerichtlicher Übereinkunft über die Zuteilung der ehelichen Wohnung und Aufteilung des Hausrates während des Getrenntlebens einigen. Besteht keine Einigung, so entscheidet das Eheschutzgericht.
Während des Scheidungsverfahrens
Bei Einigung
In der Regel geht der Scheidung eine Zeit des Getrenntlebens voran und es besteht daher bereits eine vorläufige Zuteilung der ehelichen Wohnung (wie auch des Hausrates) entweder aufgrund aussergerichtlicher Vereinbarung oder aber aufgrund eines Eheschutzentscheides.
Bei Nicht-Einigung
Besteht betreffend Überlassung der Wohnung an einen Elternteil keine Einigung und hat nicht bereits das Eheschutzgericht eine Anordnung getroffen, so muss das Scheidungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen darüber entscheiden und einem Ehegatten die Wohnung bzw. das Haus vorläufig, d.h. für die Dauer des Scheidungsverfahrens, zuweisen. Beide Parteien können die Zuteilung an sich beantragen. Das Scheidungsgericht entscheidet nach Zweckmässigkeitsgründen. Sind Kinder vorhanden, wird die Wohnung regelmässig demjenigen Ehegatten zugewiesen, der das Obhutsrecht über die Kinder ausübt. Der Streit um die Wohnung ist meistens auch ein Streit um das Obhutsrecht. Das Gericht wird dem Ehegatten, der ausziehen muss, eine angemessene Auszugsfrist setzen.
Nach der Scheidung
In der Scheidungskonvention bzw. im Scheidungsurteil wird die endgültige Regelung für die ehemalige eheliche Wohnung festgehalten. Diese kann – muss aber nicht – mit der Benützung während des Getrenntlebens übereinstimmen.
Zuweisung der Mietwohnung und Übertragung des Mietverhältnisses
Zuweisung der Mietwohnung
Meist einigen sich die Eheleute in der Scheidungskonvention, wer in der ehemals ehelichen Wohnung verbleiben darf.
Bei Uneinigkeit unter den Eheleuten, weist das Gericht demjenigen die ehemals eheliche Wohnung zu, welcher aus wichtigem Grund auf die Zuweisung angewiesen ist.
Wichtiger Grund kann sein:
- Sorgerecht über Kinder (Erhalt der bisherigen Wohnumstände)
- Berufsausübung (z.B. bei einer Arztpraxis)
- besondere Einrichtung (bei Invalidität des Ehegatten)
Mietvertragsübertragung durch Gestaltungsurteil
Abmachung zwischen den Parteien, dass ein Ehegatte die eheliche Wohnung mit allen Rechten und Pflichten übernimmt, ist für den Vermieter grundsätzlich nicht verbindlich. Das Gesetz sieht daher vor, dass das Gericht im Scheidungsurteil das Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag auf einen Ehegatten übertragen kann (Gestaltungswirkung). Die Übertragung auf einen Ehegatten erfolgt unabhängig von der Parteirolle im Mietvertrag (Alleinmieter oder gemeinsame Mieter). Sie bedarf keiner Zustimmung des Vermieters.
Zeitlich beschränkte solidarische (Mit-)Haftung des aus dem Mietverhältnis Austretenden
Der aus dem Mietverhältnis austretende Ehegatte haftet solidarisch für den Mietzins bis zum nächstmöglichen gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungstermin; maximal aber 2 Jahre (ZGB 121 II). Muss der ausziehende Ehegatte aufgrund der Solidarhaftung Mietzinsen bezahlen, kann er diese mit den Unterhaltsbeiträgen verrechnen.
Eigenheim
Steht das Eigenheim im Alleineigentum eines Ehegatten, kann das Gericht an den Eigentumsverhältnissen nichts ändern. Eine gerichtliche Übertragung des Eigentums auf den anderen Ehegatten ist ausgeschlossen.
Der Nichteigentümer-Ehegatte, der im Haus bzw. in der Wohnung verbleiben möchte, kann jedoch die gerichtliche Einräumung eines Wohnrechts verlangen (ZGB 121 III, ZGB 776).
Die Voraussetzungen hierzu sind:
- Angewiesenheit des Ehegatten aus wichtigem Grund
Wichtiger Grund kann sein:
- Sorgerecht über Kinder (Erhalt der bisherigen Wohnumstände)
- Berufsausübung (z.B. bei einer Arztpraxis)
- besondere Einrichtung (bei Invalidität des Ehegatten)
- Nur gegen Entgelt
- angemessene Entschädigung oder
- Anrechnung an den Unterhaltsbeitrag (ZGB 121 III)
- Befristung des Wohnrechts
- vorzeitige Aufhebung bei Wegfall des wichtigen Grundes