Voraussetzungen
Die einfachste und kostengünstigste Variante der Trennung ist die Trennung im gegenseitigen Einvernehmen. Wenn sich die Ehegatten einig darüber sind, (zumindest vorübergehend) getrennte Wege zu gehen und zudem Einigkeit über die einzelnen Folgen des Getrenntlebens besteht, können sie den gemeinsamen Haushalt ohne Mitwirkung eines Gerichts aufheben. Man spricht dabei von faktischer Trennung oder von informeller Trennung („Trennung von Tisch und Bett“).
Aussergerichtliche Trennungsvereinbarung
Eine faktische Trennung können die Eheleute mündlich oder schriftlich in einer Trennungsvereinbarung regeln – für eine bestimmte Zeit oder auf Zusehen hin. Eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung ist verbindlich. Vereinbarte Unterhaltsbeiträge können zwangsweise eingetrieben werden.
Regelungspunkte
Die Ehegatten haben sich insb. über folgende Punkte zu einigen:
- Zuweisung der Wohnung und des Hausrates
- Bei nicht volljährigen Kindern:
- Zuweisung der Obhut an einen Ehegatten
- Regelung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Ehegatten
- Festlegung des Kinderunterhalts
- Unterhaltsbeitrag an Ehegatten
Gütertrennung
Beabsichtigen die Ehegatten oder ein Ehegatte die Gütertrennung, so müssen Sie dies entweder mittels öffentlich zu beurkundendem Ehevertrag vornehmen oder den Eheschutzrichter anrufen.
Weitergeltende Wirkungen der Ehe
Bei der faktischen Trennung besteht die Ehe fort und zeitigt nach wie vor folgende eherechtlichen Wirkungen:
- Weitergeltung der ehelichen Beistands- und Unterstützungspflicht
- gegenseitige Auskunftspflicht über finanzielle Belange (Einkommen, Vermögen, Schulden)
- Fortbestand der ehelichen Unterhaltspflicht
- Weitergeltung der Vaterschaftsvermutung des Ehemanns
- Fortbestand des Güterstands
Wirkungen von Gesetzes wegen infolge Getrenntlebens
Das Getrenntleben hat insbesondere folgende Wirkungen von Gesetzes wegen:
- Wegfall der Vertretungsbefugnis und der Solidarhaftung für laufende Ehebedürfnisse (ZGB 166)
- Eintritt der getrennten Besteuerung rückwirkend auf die ganze Steuerperiode
Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes
Viele Ehepaare nutzen eine Trennung als Besinnungspause zur Rettung ihrer Ehe. Sind beide Eheleute einverstanden, können sie jederzeit den gemeinsamen Haushalt wieder aufnehmen, wobei wieder sämtliche Wirkungen der Ehe uneingeschränkt gelten.
Einschaltung des Eheschutzgerichtes
Auf Antrag eines Ehegatten kann die aussergerichtliche Vereinbarung vom Eheschutzgericht abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sie den aktuellen Gegebenheiten nicht mehr entspricht.
Ist zwischen den Eheleuten eine aussergerichtliche Vereinbarung des Getrenntlebens nicht (mehr) möglich, bleibt ihnen nur der Gang vor das Eheschutzgericht; insb. dann, wenn ein Ehegatte die Wohnung fluchtartig verlässt und den Kontakt zum anderen verweigert.