Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV
Einleitung
Das Bundesgericht (BGer) hatte im Fall 8C_381/2020 zur Kurzarbeitsentschädigung in einem grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnis zu entscheiden.
Sachverhalt
Die in Österreich domizilierte, im Werkzeug- und Formenbau tätige A.________ GmbH & Co KG reichte am 09.04.2020 die Voranmeldung von Kurzarbeit ab dem 15.04.2020 für einen im Aussendienst in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer ein.
Dagegen erhob das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend: AfA) mit Verfügung vom 28.04.2020 Einspruch, weil die A.________ GmbH & Co KG keinen Betriebssitz in der Schweiz habe, weshalb sie keine Voranmeldung für Kurzarbeit einreichen könne.
Prozess-History
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AfA
- Abweisung der Einsprache der Gesuchstellerin durch das AfA ab (Einspracheentscheid:24.06.2020)
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern
- Die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gut und wies die Sache zur Abklärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an das AfA zurück (Entscheid vom 24.11.2020)
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Bundesgericht
- Das AfA führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 24.06.2020 zu bestätigen.
Erwägungen des Bundesgerichts
Der Mitarbeiter unterstand der Sozialversicherung in der Schweiz. Es wurden die Sozialversicherungsbeiträge, inklusive die Beiträge der Arbeitslosenversicherung, in der Schweiz abgeführt.
Obwohl die Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz abgeführt werden, lehnte das Bundesgericht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab.
Begründung
- Fehlende Anbindung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Arbeitgeberin an dauerhafte betriebliche Strukturen in der Schweiz (kein Betrieb in der Schweiz).
- Abhängigkeit der Kurzarbeitsentschädigung von zusätzlichen betriebsbezogenen Voraussetzungen.
- Weiter würden bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall Arbeitslosenleistungen nach den Vorschriften des Beschäftigungsstaats, als ob die Arbeitnehmenden dort wohnten, gewährt werden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO Nr. 883/2004; KS ALE 883 Rz. D34) und Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV; übereinstimmend damit würde die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle nach dem Ort des Betriebes festlegt.
- Mithin würden hinreichende gesetzliche Grundlagen, die den anspruchsverneinenden Entscheid des Beschwerdeführers stützen, bestehen.
Der vorinstanzliche Entscheid, der sich einzig nach der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht des von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmers richte, sei daher rechtswidrig ergangen.
Die Beschwerde war damit begründet.
Entscheid
- Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2020 aufgehoben und der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 24.06.2020 bestätigt.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- Das Urteil wurde den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 15.04.2021
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam