ZGB 276 + ZGB 285
Bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit: Keine Zusprechung eines Betreuungsunterhalts (BU).
Urteil BGer 5A_648/2020 vom 12.07.2021
Weiterführende Informationen
Art. 276a ZGB 300
1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2 In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
300 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages
1. Beitrag der Eltern
Art. 285 ZGB 309
1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
309 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
Quelle
LawMedia Redaktionsteam