StGB 69 Abs. 1, StPO 263 Abs. 1 lit. d, VID 30 Abs. 2 lit. g
Von einer Domain (Domäne), als Adressierung einer inkriminierten Internetwebsite, ging eine Gefahr aus für
- strafrechtlich geschützte Rechtsgüter
- die öffentliche Ordnung.
Ohne eine Sperrung der Domain
- bliebe der Zugriff auf die betreffende Website weiterhin möglich
- würden die Internetnutzer weiterhin Gefahr laufen,
- sich auf betrügerische Angebote einzulassen und
- am Vermögen geschädigt zu werden.
Mit Sperrung bzw. Blockierung der Domain
- wird verhindert, dass
- Internetnutzer über diese auf eine Internetwebsite gelangen können,
- welche zu betrügerischen Zwecken genutzt wird.
- Internetnutzer über diese auf eine Internetwebsite gelangen können,
Eine Domain ist trotz fehlender Körperlichkeit der Einziehungsbeschlagnahme zugänglich.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss vom 5. Juni 2020
UH200151
ZR 120 (2021) Nr. 46, S. 222 ff.