OR 328b, OR 321c, OR 49 / DSG 13
Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten im Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Unternehmens-Handy nur für geschäftliche Zwecke verwendet werden darf. Kontrollen wurden ausdrücklich vorbehalten.
Gleichwohl ist es unzulässig, ohne Arbeitnehmer-Zustimmung
- auf die im Geschäfts-Mobilephone gespeicherten privaten Arbeitnehmer-Nachrichten zuzugreifen resp. gelöschte private Nachrichten über eine Cloud, darunter Nachrichten zwischen dem Arbeitnehmer und einer Arbeitskollegin, mit welcher er ein intimes Verhältnis hatte, wiederherzustellen;
- diese Daten als Beweise für die Überstundenentschädigungsanspruch im Arbeitsprozess zu verwenden, wenn diese auch auf weniger einschneidende Art (Zeugenbefragung der übrigen Arbeitnehmer) hätten erbracht werden können.
Eine Verletzung der Privatsphäre des Arbeitnehmers lag eindeutig vor. Da es sich bei den Nachrichten nicht nur um solche aus der Privat-, sondern auch um solche aus der Intimsphäre (sexuelle Beziehungen) gehandelt hatte und diese Drittpersonen zur Kenntnis gebracht worden waren, wog die Persönlichkeitsverletzung objektiv schwer. Die dem Arbeitnehmer von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 5‘000 wegen Persönlichkeitsverletzung war daher gerechtfertigt.
Urteil des Bundesgerichts (4A_518/2020) vom 25.08.2021
Quelle
LawMedia Redaktionsteam