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Preisbindungsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben sollen verboten werden

Datum:
18.11.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Online-Reiseplattformen, OTA, Preisbindungsklauseln
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 17.11.2021

Einleitung

Mit der angestrebten neuen Regelung im UWG resp. dem Verbot soll erreicht werden:

  • Freiheit der Beherbergungsbetriebe in ihrer Preisgestaltung.
  • Förderung des Direktvertriebs über die betriebseigenen Webseiten
  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit.

Die Vorlage und der Gesetzesentwurf gehen als nächstes ins Parlament.

UWG-Anpassung (8a E-UWG)

Das Verbot von Preisbindungsklauseln wird in einem neuen Artikel 8a E-UWG verankert:

Der neue Artikel

  • ist rein zivilrechtlicher Natur;
  • beinhaltet keine strafrechtliche Sanktionierung.

Mit den im UWG vorgesehenen Klagen können sich die Klageberechtigen zur Wehr setzen:

  • Betroffene Beherbergungsbetriebe;
  • Konkurrenten;
  • Berufs- und Wirtschaftsverbände.

Sollten Kollektivinteressen auf dem Spiel stehen, d.h. die wirtschaftlichen Interessen einer Vielzahl von Personen betroffen sind, kann sogar der Bund klagen.

Umsetzung der Motion BISCHOF (16.3902)

Der BR setzt mit der geplanten UWG-Änderung um:

  • die Motion Bischof «Verbot von Knebelverträgen der Online-Buchungsplattformen gegen die Hotellerie» (16.3902).

Die Motion verlangte vom BR, Preisparitätsklauseln in Verträgen zwischen Online-Buchungsplattformen und Hotelbetrieben zu verbieten.

Hinweis

„Missbräuchlichkeit der Verwendung von Preisbindungsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben

Wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, welche die Preissetzung von Beherbergungsbetrieben durch Preisbindungsklauseln einschränken, handelt unlauter. Preisbindungsklauseln stellen den Oberbegriff dar. Dieser beinhaltet Preisparitätsklauseln sowie auch Klauseln, wonach sich ein Beherbergungsbetrieb verpflichtet, einen bestimmten vom Plattformbetreiber vorgegebenen, tieferen Preis nicht zu unterschreiten. Bei Preisparitätsklauseln ist zwischen engen und weiten zu differenzieren. Bei engen Preisparitätsklauseln verpflichtet sich ein Beherbergungsbetrieb gegenüber einer Online-Buchungsplattform, auf seiner eigenen Internetseite keinen tieferen Preis als auf der Online-Buchungsplattform zu fordern. Bei weiten Preisparitätsklauseln verpflichtet sich ein Beherbergungsbetrieb, auf keinem anderen Vertriebskanal, also auch nicht per E-Mail oder am Telefon oder auf einer konkurrierenden Online-Buchungsplattform, tiefere Preise anzubieten als auf der Online-Buchungsplattform.“

Quelle: Medienmitteilung des WBF vom 17.11.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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