Sie befinden sich: Home » Provisorische Rechtsöffnung bei pfandgesicherter Forderung: Bewilligung nur für Kapitalforderung
SchKG 82 Abs. 2
Wird bei einer pfandgesicherten Forderung die provisorische Rechtsöffnung für das Pfandrecht abgelehnt, so darf die Rechtsöffnung für die (Kapital-)Forderung nicht alleine mit dem Argument abgewiesen werden, eine nur teilweise Rechtsöffnung für die Forderung sei nicht praktikabel.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Urteil vom 02.09.2020
Geschäfts-Nr. RT200079
ZR 120 (2021) Nr. 45, S. 219 ff.
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