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Strafrecht / Verkehrsrecht

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Schikanestopps sind grobe Verkehrsregelverletzungen und begründen erhebliche Zweifel an der Fahreignung des fehlbaren Lenkers

Datum:
02.11.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht, Verkehrsrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (SVG 90 Abs. 2) und Nötigung (StGB 181)

Die Staatsanwaltschaft warf dem Autolenker X.________ vor, durch mehrmaliges, abruptes und starkes Abbremsen eine Auffahrkollision mit geringer Geschwindigkeit verursacht und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet zu haben.

Aufgrund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen musste und durfte das abrupte und starke Abbremsen des fehlbaren Autolenkers von der Vorinstanz nur als bewusster Schikanestopp qualifiziert werden:

  • Kein Belehrungsrecht gegenüber anderen Automobilisten
    • Es steht den einzelnen Verkehrsteilnehmern nicht zu, das (Fahr-)Verhalten anderer Automobilisten zu beurteilen und – aus welchen Motiven auch immer – zu sanktionieren und/oder zu disziplinieren.
  • Bremsmanöver auf Überholspur ruft Fahreignungszweifel hervor
    • Das Bremsmanöver auf der Überholspur war höchst gefährlich und begründet erhebliche Zweifel an der Fahreignung des fehlbaren Autolenkers.
  • Fehlverhalten des anderen Lenkers kein Rechtfertigungsgrund
    • Dass sich der andere Lenker ebenfalls verkehrswidrig und anmassend verhalten hat, ändert nichts daran, dass gefährdende Sanktionieren und Disziplinierungen gegenüber Dritten unter allen Umständen zu unterlassen sind.
  • Fehlverhalten auf der Autobahn-Unfallstelle
    • Zum Ende rügt das Bundesgericht, dass sich die beiden Unfallverursacher
  • unverständlich verhielten,
  • eine Vielzahl weiterer Verkehrsteilnehmer gefährdet und behindert hätten,
  • indem sie trotz des glimpflichen Auffahrunfalls bis zum Eintreffen der Polizei die Überholspur blockierten,
    • anstatt die Autobahn möglichst schnell und gefahrlos frei zu geben.

Der Beschwerde des fehlbaren Autolenkers X.________ war kein Erfolg beschieden.

Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2017 vom 01.11.2017

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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