Gesetzliche Grundlage
- SVG 34 Abs. 4, 37 Abs. 1
- VRV 12 Abs. 1 und Abs. 2
Begriff
Ein Schikanestopp liegt vor, wenn ohne Not durch heftiges Bremsen unversehens angehalten oder plötzlich die Fahrt verzögert wird. Der Bremsende weiss oder muss wissen, dass er dadurch andere gefährdet.
Grundsatz
Schikanestopp ist verboten! Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn:
- kein Fahrzeug folgt oder
- im Notfall
Kasuistik | ||
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BGE 137 IV 326 ff. | Schikanestopps bis zum Stillstand, mit Kollisionsfolge | Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung (StGB 181) und wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung (StGB 90) |
BGE 81 IV 47 | Motorradfahrer, der das unmittelbar hinter ihm fahrende Fahrzeug durch abruptes Bremsen schikanierte | Verurteilung wegen Schikanestopp |
BGE 117 IV 504 | Fahrzeugführer, der den Fahrer des dahinterfahrenden Fahrzeuges auf das zu nahe Aufschliessen aufmerksam machen wollte durch mehrmaliges Antippen der Bremse | „brüskes Bremsen“ u. damit Schikanestopp liegt vor, wenn durch dieses „Bremsen“ Fahrt des voranfahrenden Fahrzeuges mehr als nur geringfügig verzögert und Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. |
S6.563/1995 | Autofahrer, der auf der Autobahn einen hinter ihm fahrenden Autolenker zunächst zu starkem Abbremsen gezwungen hatte. Wenig später sich extra nochmals vor das Auto einfügte und unvermittelt voll auf die Bremse trat. | Autolenker wird nach BGer u.a. wegen Gefährdung des Lebens bestraft. |
6B_359/2017 | Schikanstopps mit Unfallfolge | Bestrafung wegen grober Verkehrsregelverletzung und Hinweis, dass das Verhalten des Lenkers erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung begründen |