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Wirkung des Ersatzmieter-Angebots und fehlende Schlüssel

Datum:
22.11.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 264, OR 267 und ZPO 59 Abs. 2 lit. a

Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Mietobjekts kann die Mieterin dem Vermieter einen vorgeschlagenen Ersatzmieter nicht aufzwingen.

Die Folgen sind:

  • Keine Vermieterhaftung aus verunmöglichtem Verkauf von Mietervorrichtungen

    • Der Vermieter haftet daher nicht dafür, dass die nicht berücksichtigte Ersatzperson bereit gewesen wäre, gewisse Vorrichtungen der Mieterin zu übernehmen.
  • Keine Mängelbehebungs-Überbindung an den Ersatzmieter

    • Einem Ersatzmieter kann kraft zwingenden Rechts unter Vorbehalt der Regeln über die Vertragsübernahme nicht die Verpflichtung zur Behebung von Schäden auferlegt werden, für welche seine Vorgängerin verantwortlich ist.
  • Schlüsselverlust

    • Fehlen bei der Rückgabe der Mietsache Schlüssel, so hat der Vermieter nur im Falle einer konkreten Sicherheitsgefährdung Anspruch auf
      • Auswechslung der Schliessanlage;
      • Kostenersatz durch Mieter für die Auswechslung der ganzen Schliessanlage.
    • Die Kostenüberwälzung für den Tausch von Schlüsselzylindern und Schlüsseln würde nach dem Zeitwert gemäss der „Paritätischen Lebensdauertabelle erfolgen:
      • Abzug des abgelaufenen Zeitwerts
      • Lebensdauer für eine Schliessanlage (Schliesszylinder + Schlüssel): 20 Jahre
      • Lebensdauer für Schlösser mit Einzelschlüsseln: 30 Jahre

Trotz vollständiger Klageabweisung ist die beklagte Partei im Rechtsmittelverfahren beschwert, wenn die Vorinstanz die Klage – einzig – wegen einer eventualiter erklärten Verrechnung und – nicht wie im Hauptstandpunkt verlangt – wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen bezüglich der Hauptforderung abgewiesen hat.

Quelle

Bezirksgericht Zürich (BGZ)
MJ2200041-L vom 23.12.2020
ZMP 2021 Nr. 3

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