OR 264, OR 267 und ZPO 59 Abs. 2 lit. a
Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Mietobjekts kann die Mieterin dem Vermieter einen vorgeschlagenen Ersatzmieter nicht aufzwingen.
Die Folgen sind:
-
Keine Vermieterhaftung aus verunmöglichtem Verkauf von Mietervorrichtungen
- Der Vermieter haftet daher nicht dafür, dass die nicht berücksichtigte Ersatzperson bereit gewesen wäre, gewisse Vorrichtungen der Mieterin zu übernehmen.
-
Keine Mängelbehebungs-Überbindung an den Ersatzmieter
- Einem Ersatzmieter kann kraft zwingenden Rechts unter Vorbehalt der Regeln über die Vertragsübernahme nicht die Verpflichtung zur Behebung von Schäden auferlegt werden, für welche seine Vorgängerin verantwortlich ist.
-
Schlüsselverlust
- Fehlen bei der Rückgabe der Mietsache Schlüssel, so hat der Vermieter nur im Falle einer konkreten Sicherheitsgefährdung Anspruch auf
- Auswechslung der Schliessanlage;
- Kostenersatz durch Mieter für die Auswechslung der ganzen Schliessanlage.
- Die Kostenüberwälzung für den Tausch von Schlüsselzylindern und Schlüsseln würde nach dem Zeitwert gemäss der „Paritätischen Lebensdauertabelle erfolgen:
- Abzug des abgelaufenen Zeitwerts
- Lebensdauer für eine Schliessanlage (Schliesszylinder + Schlüssel): 20 Jahre
- Lebensdauer für Schlösser mit Einzelschlüsseln: 30 Jahre
- Fehlen bei der Rückgabe der Mietsache Schlüssel, so hat der Vermieter nur im Falle einer konkreten Sicherheitsgefährdung Anspruch auf
Trotz vollständiger Klageabweisung ist die beklagte Partei im Rechtsmittelverfahren beschwert, wenn die Vorinstanz die Klage – einzig – wegen einer eventualiter erklärten Verrechnung und – nicht wie im Hauptstandpunkt verlangt – wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen bezüglich der Hauptforderung abgewiesen hat.
Quelle
Bezirksgericht Zürich (BGZ)
MJ2200041-L vom 23.12.2020
ZMP 2021 Nr. 3