Allgemeines
Der Mieter kann die Sache zurückgeben ohne Kündigungsfristen und –termine einzuhalten, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt (Ersatzmieter).
Voraussetzungen an den Ersatzmieter
- Zahlungsfähigkeit
- Zumutbarkeit
- Übernahme des Mietvertrags zu den gleichen Bedingungen
Wirkung
Durch das Stellen eines zumutbaren Ersatzmieters kann der Mieter die Mietsache zurückgeben und ist von seinen Verpflichtungen zum Vermieter befreit.
Vermieter vermietet selber weiter
Der Vermieter ist nicht verpflichtet mit dem zumutbaren Ersatzmieter einen Vertrag abzuschliessen, sondern er ist berechtigt die Vermietung selber an die Hand zu nehmen und die Sache später an einen „bevorzugteren“ Mieter zu vermieten.
Vertragseintritt Ersatzmieter
Der Ersatzmieter tritt unter gleichen Bedingungen in das Mietverhältnis ein. Der Vermieter hat grundsätzlich den gleichen Mietzins zu verlangen. Verlangt er einen höheren Mietzins, den der Ersatzmieter nicht akzeptiert, verliert er seine Ansprüche.
Kein Ersatzmieter
Kann der Mieter keinen Ersatz finden, muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt zahlen, an dem das Mietverhältnis nach Vertrag oder Gesetz gekündigt werden kann.
Mieterwechsel / Nachmieter / Ersatzmieter
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:MieterausweisungEinleitung zur MieterausweisungAutoren:RenovationskündigungEinleitung zur RenovationskündigungAutoren:Nachmieter / vorzeitige RückgabeEinleitung zum Nachmieter / ErsatzmieterAutoren:VermieterEinleitung zu VermieterAutoren:WohnungsabgabeEinleitung zur WohnungsabgabeAutoren:MietvertragskündigungEinleitung zur Mietvertragskündigung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht