LAWNEWS

Arbeitsrecht

QR Code

Coronavirus: BR fällt Richtungsentscheid zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Datum:
20.12.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19), KAE
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 17.12.2021 beschlossen,

  • das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bis zum 31.03.2022 für alle Unternehmen zu verlängern:
  • die Karenzzeit für alle Unternehmen vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 aufzuheben.

Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen,

  • wird der Anspruch auf KAE reaktiviert für
    • Arbeitnehmer auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag;
    • Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen und
    • Lernende.

Im Einzelnen:

Parlament

Am 17.12.2021 hat das Parlament beschlossen, mehrere Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bis Ende 2022 zu verlängern:

  • Aufhebung der Voranmeldefrist;
  • Verlängerte Bewilligungsdauer von bis zu sechs Monaten;
  • Höhere KAE für geringe Einkommen.

Vom Parlament wurden nebst diesen direkt anwendbaren Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes verlängert:

  • Bestimmte gesetzliche Grundlagen, die dem Bundesrat (BR) die Kompetenz erteilen, vom ordentlichen Recht abweichende Bestimmungen zu erlassen.

Bundesrat

Bundesrats-Beschlüsse aus der Covid-Kompetenzregelung

Am 17.12.2021 beschloss der BR, von dieser Kompetenz gezielt Gebrauch zu machen:

  • Auftrag an WBF zur Ausarbeitung der Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ab 01.01.2022 um weitere 3 Monate für die
    • Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens;
    • Aufhebung der Karenzzeit;
    • Gültigkeitsverlängerung des summarischen Abrechnungsverfahren zG aller Unternehmen.

BR-Standort-Bestimmung

Von einer umfassenden Ausweitung der KAE auf zusätzliche Anspruchsgruppen sieht der BR in der aktuellen Situation ab:

  • Aktuelle Arbeitsmarkt- und Wirtschafts-Entwicklung
    • Die gegenwärtig günstige arbeitsmarktliche und wirtschaftliche Entwicklung gibt keinen Anlass für eine allgemeine Wiedereinführung ausgelaufener Bestimmungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung.
  • Fehlanreize
    • Diese ausserordentlichen Massnahmen führen generell und insbesondere auch angesichts der gegenwärtigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zu erheblichen Fehlanreizen.

Weitere Bundesrats-Beschlüsse wegen der 2G+-Regel

Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, hat der BR hingegen beschlossen,

  • Ausdehnung der KAE ab frühestens 20.12.2021 erneut auf zusätzliche Anspruchsgruppen, d.h. Gewährung wieder eines KAE-Anspruchs unter Bedingungen, für
    • Arbeitnehmer auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag;
    • Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag
    • Lernende.
  • die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung entsprechend anzupassen.

Risiko erheblicher Tätigkeitseinschränkungen für Unternehmen durch die 2G+-Regel

Da die 2G+-Regel zu einer erheblichen Einschränkung der Tätigkeit der betroffenen Unternehmen führen kann, sind laut BR Abfederungsmassnahmen notwendig.

Departements-Auftrag für den Fall allf. breitflächiger Betriebsschliessungen

Zudem beauftragte der Bundesrat das WBF damit,

  • eine Verordnungsanpassung vorzubereiten,
    • welche im Falle von breitflächig angeordneten Betriebsschliessungen oder massiven Einschränkungen eine Einführung der KAE für die zusätzlichen Anspruchsgruppen in allen betroffenen Unternehmen ermöglicht.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.