Der Bundesrat (BR) hat am 17.12.2021 beschlossen,
- das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bis zum 31.03.2022 für alle Unternehmen zu verlängern:
- die Karenzzeit für alle Unternehmen vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 aufzuheben.
Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen,
- wird der Anspruch auf KAE reaktiviert für
- Arbeitnehmer auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag;
- Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen und
- Lernende.
Im Einzelnen:
Parlament
Am 17.12.2021 hat das Parlament beschlossen, mehrere Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bis Ende 2022 zu verlängern:
- Aufhebung der Voranmeldefrist;
- Verlängerte Bewilligungsdauer von bis zu sechs Monaten;
- Höhere KAE für geringe Einkommen.
Vom Parlament wurden nebst diesen direkt anwendbaren Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes verlängert:
- Bestimmte gesetzliche Grundlagen, die dem Bundesrat (BR) die Kompetenz erteilen, vom ordentlichen Recht abweichende Bestimmungen zu erlassen.
Bundesrat
Bundesrats-Beschlüsse aus der Covid-Kompetenzregelung
Am 17.12.2021 beschloss der BR, von dieser Kompetenz gezielt Gebrauch zu machen:
- Auftrag an WBF zur Ausarbeitung der Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ab 01.01.2022 um weitere 3 Monate für die
- Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens;
- Aufhebung der Karenzzeit;
- Gültigkeitsverlängerung des summarischen Abrechnungsverfahren zG aller Unternehmen.
BR-Standort-Bestimmung
Von einer umfassenden Ausweitung der KAE auf zusätzliche Anspruchsgruppen sieht der BR in der aktuellen Situation ab:
- Aktuelle Arbeitsmarkt- und Wirtschafts-Entwicklung
- Die gegenwärtig günstige arbeitsmarktliche und wirtschaftliche Entwicklung gibt keinen Anlass für eine allgemeine Wiedereinführung ausgelaufener Bestimmungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung.
- Fehlanreize
- Diese ausserordentlichen Massnahmen führen generell und insbesondere auch angesichts der gegenwärtigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zu erheblichen Fehlanreizen.
Weitere Bundesrats-Beschlüsse wegen der 2G+-Regel
Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, hat der BR hingegen beschlossen,
- Ausdehnung der KAE ab frühestens 20.12.2021 erneut auf zusätzliche Anspruchsgruppen, d.h. Gewährung wieder eines KAE-Anspruchs unter Bedingungen, für
- Arbeitnehmer auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag;
- Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag
- Lernende.
- die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung entsprechend anzupassen.
Risiko erheblicher Tätigkeitseinschränkungen für Unternehmen durch die 2G+-Regel
Da die 2G+-Regel zu einer erheblichen Einschränkung der Tätigkeit der betroffenen Unternehmen führen kann, sind laut BR Abfederungsmassnahmen notwendig.
Departements-Auftrag für den Fall allf. breitflächiger Betriebsschliessungen
Zudem beauftragte der Bundesrat das WBF damit,
- eine Verordnungsanpassung vorzubereiten,
- welche im Falle von breitflächig angeordneten Betriebsschliessungen oder massiven Einschränkungen eine Einführung der KAE für die zusätzlichen Anspruchsgruppen in allen betroffenen Unternehmen ermöglicht.
Links
- Kurzarbeitsentschädigung (KAE COVID-19) | arbeit.swiss
Weiterführende Informationen:
- Coronavirus: Erhöhung der Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate
- Coronavirus (COVID-19): Massnahmenverlängerung im Bereich der Kurzarbeit
- Coronavirus (COVID-19): Kurzarbeitsentschädigung – Verlängerung summarisches Verfahren bis 31.03.2021 | law-news.ch
- Coronavirus (COVID-19): Kurzarbeitsentschädigung – Aufhebung von Karenzfrist und max. Bezugsdauer sowie Anspruchsgruppen-Erweiterung
- Kurzarbeit
Quelle
LawMedia Redaktionsteam