OR 138 Abs. 1
Das Bundesgericht hatte in einer von der Rechtslehre kontrovers diskutierten Frage zu entscheiden.
Ein Rechtsstreit vor der befassten Gerichtsinstanz gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Endentscheid weder durch Berufung, noch durch Beschwerde angefochten werden kann.
Eine Verjährung der eingeklagten Forderung „unter der Hand des Gerichts“, d.h. während laufender Rechtsmittelfristen und –verfahren, gilt als ausgeschlossen. Mit anderen Worten beginnt die Verjährungsfrist erst von Neuem zu laufen, wenn der Instanzenzug ausgeschöpft ist.
Die bundesgerichtliche Auslegung orientierte sich an Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung von OR 138 Abs. 1.
Der Entscheid fiel damit zugunsten der Gläubigerin aus.
Quelle
BGer 4A_428/2020 vom 01.04.2021 = BGE 147 III 419 ff.