Folgende Aspekte ergeben sich regelmässig beim Prozessieren nach einer Verjährungseinrede:
Verjährungsdefinition aus prozessualer Sicht
- Die Verjährung bewirkt die verjährungseinrederisiko-belastete Klagbarkeit einer Forderung infolge Zeitablaufs und die Mutation in eine Naturalobligation bei Verjährungseinrede
Prozessmaximen
Zivilrechtliche Forderungen
- Anwendung der Dispositionsmaxime
- Das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (vgl. OR 142)
- Damit findet die Offizialmaxime keine Anwendung
- Judikatur
- Relativierung durch die gerichtliche Fragepflicht von ZPO 56
- In der Literatur umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob bei Laien bzw. nicht anwaltlich vertretenen Beklagten der Richter auf die Möglichkeit einer Verjährungseinrede aufmerksam machen darf.
- Dagegen spricht die Pflicht der Richter zur Neutralität und Unparteilichkeit (vgl. ZPO 47 ff., ZPO 393, BV 30) und der ausdrückliche Ausschluss der Berücksichtigung der Verjährung von Amtes wegen (OR 142)
- Judikatur (bis zum 31.12.2010 gültiges kantonales Prozessrecht)
- OGer LU, in: LGVE 1986 I Nr. 26 S. 41 ff.
- HGZ, in: SJZ 84 (1988) 75 f.
Öffentlich-rechtliche Forderungen
- Anwendung der Offizialmaxime
- Gemeinwesen als Gläubiger
- Verjährung ist stets von Amtes wegen zu beachten
- Privater als Gläubiger
- Verjährung ist nicht von Amtes wegen zu beachten
- Judikatur
- Gemeinwesen als Gläubiger
Prozessuale Qualifikation der Verjährung
- Die Verjährung ist Sachfrage und nicht Prozessvoraussetzung
Prozessuale Erledigung bei Erhebung der Verjährungseinrede
- Materielle Klageabweisung (und nicht Nichteintretensentscheid)
- Vgl. BGE 118 II 447, Erw. 1b
Nachfristansetzung bei Klagerückweisung
Ausgangslage
- Klage zur Verjährungsunterbrechung (vgl. OR 135 Ziffer 2)
- Verjährungsunterbrechung durch Klage, aber am unzuständigen Gericht
- Dahinfallen der durch die Klage ausgelösten Rechtshängigkeit bei
- Nichteintreten des Gerichts, zB wegen örtlicher, sachlicher oder funktionaler Unzuständigkeit
- Klagerückzug durch den Kläger bzw. Gläubiger
Gesetzliche Rechtshängigkeitswahrung zur Vermeidung des Verjährungseintritts während der Phase
- Klagerückweisung unter einer Nach- bzw. Notfrist Wahrung von einem Monat zur Klageeinreichung beim zuständigen Gericht (ZPO 63)
- Rechtswohltat der Wahrung der Verjährungsfrist (ZPO 63 i.V.m. ZPO 64 Abs. 2)
Verjährungseinredeverzicht im Prozess
Einredeobliegenheit des Schuldners
- Der Schuldner kann selber bestimmen, ob er nach Verjährungseintritt die Verjährungseinrede im Prozess erheben will oder nicht
Unterlassung der Verjährungseinrede durch den Schuldner
- Erhebt der Schuldner die Verjährungseinrede nicht, darf das Gericht die Verjährung nicht beachten (vgl. OR 142)
- Judikatur
Neubeginn der durch Prozess unterbrochenen Verjährung
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- Infolge Beendigung des Rechtsstreits vor der befassten Instanz beginnt die Verjährung erst von Neuem zu laufen, wenn der Instanzenzug ausgeschöpft ist; gemäss BGer 4A_428/2020 vom 01.04.2021 ist eine Verjährung der Forderung „unter der Hand des Gerichts“, d.h. während laufender Rechtsmittelfristen und –verfahren ausgeschlossen (vgl. OR 138 Abs. 1).
Literatur
- DÄPPEN ROBERT K., Basler Kommentar, N 7 ff. zu OR 135