OR 264
Der Umstand, dass der neue Mieter ausländischer Nationalität ist und den Status als Asylbewerber hat, führt alleine betrachtet nicht zur Unzumutbarkeit als Nachmieter.
Die Sozialen Dienste Glarus hatten eine Kostengutsprache für Miete und Mietzinsdepot abgegeben, weshalb die Zahlungsfähigkeit erstellt war.
Die bisherige Mieterin hatte ihre Pflichten von OR 264 erfüllt, indem sie in concreto mindestens zwei zumutbare und zahlungsfähige Nachmieter für den Eintritt in den Mietvertrag vorgeschlagen hatte.
Da der Vermieter nicht auf die Nachmietervorschläge reagierte, liegt eine unbegründete Ablehnung der vorgeschlagenen Ersatzmieter vor.
Die bisherige Mieterin wurde daher von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, weshalb der Mietzins für die eingeklagte Dauer nicht geschuldet ist.
Die Klage des Vermieters war abzuweisen.
Kantonsgericht Glarus
Entscheid vom 11.06.2021
(ZG.2017.01087)
Weiterführende Informationen
1. Vorzeitige Rückgabe der Sache
Art. 264 OR
1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:
- an Auslagen erspart und
- durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam