Der Verein „Digitale Gesellschaft“ und ein Schweizer IT-Unternehmen sind nicht legitimiert, gerichtlich gegen die Ausschreibung zur geplanten Justizplattform «Justitia.Swiss» vorzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) tritt daher nicht auf die Beschwerden ein.
Sachverhalt
Die Justizkonferenz und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) möchten ein einheitliches schweizerisches Justizportal schaffen.
Die zentrale E-Justiz-Plattform soll künftig bei Gerichtsverfahren ermöglichen:
- Den Rechtsverkehr zwischen den verschiedenen Verfahrensbeteiligten;
- die Akteneinsicht in allen Verfahrensabschnitten.
Zu diesem Zweck wurden das Projekt «Justitia 4.0» ins Leben gerufen und die KKJPD mit der Projektleitung betraut:
- Die KKJPD hat als Beschaffungsstelle am 21.07.2021 einen entsprechenden Dienstleistungsauftrag für die Plattform «Justitia.Swiss» öffentlich ausgeschrieben.
- Gegen die Ausschreibung haben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erhoben:
- der Verein Digitale Gesellschaft;
- eine Schweizer IT-/Software-Firma.
- Sie beantragen, die Ausschreibung sei als nichtig zu erklären.
Erwägungen
Fehlende Beschwerdelegitimation
- Weil im konkreten Fall bei beiden Beschwerdeführenden die Legitimation zur Beschwerde fraglich und umstritten ist, prüfte das BVGer vorab diese Frage.
- Die Legitimation setzt voraus, dass
- die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Ausschreibung besonders betroffen sind und
- ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung haben.
- Das BVGer kam bei beiden Beschwerdeführenden zum Schluss, dass eine Legitimation fehlt und trat daher nicht auf ihre Beschwerden ein.
Voraussetzungen nicht erfüllt
- Verein Digitale Gesellschaft
- Der Verein Digitale Gesellschaft wäre nur dann zur Beschwerde befugt, wenn
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- er die Voraussetzungen einer sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllen würde:
- ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statuarischen Vereinszweck und der angefochtenen Verfügung
- Der Schutz der Interessen von potentiellen Anbietern in der vorliegenden Ausschreibung ist nicht durch die Statuten gedeckt.
- er die Voraussetzungen einer sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllen würde:
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- Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine grosse Anzahl seiner Mitglieder von der Ausschreibung betroffen sein soll:
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- Daraus folgt, dass auch die zweite Voraussetzung einer egoistischen Verbandsbeschwerde nicht erfüllt ist.
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- Der Verein Digitale Gesellschaft wäre nur dann zur Beschwerde befugt, wenn
- IT-/Software-Firma
- Der IT-/Software-Firma ist es nicht gelungen, dem BVGer den notwendigen Nachweis für die Beschwerdelegitimation zu erbringen:
- Zwar ein Eigeninteresse an der Ausführung der ausgeschriebenen Aufträge;
- Aber unkonkretisierte pauschale Aussagen, die im Ergebnis zweifelhaft bleiben, ob es sich bei der Firma um eine potenzielle Erbringerin der in Frage stehenden Leistungen handelt:
- Keine spezifisch beschaffungsrechtliche Fragestellungen,
- sondern nur eine politische Bewertung des noch bevorstehenden Gesetzgebungsprozesses im Zusammenhang mit dem Projekt Justitia 4.0.
- Der IT-/Software-Firma ist es nicht gelungen, dem BVGer den notwendigen Nachweis für die Beschwerdelegitimation zu erbringen:
Mögliches Rechtsmittel
Das BVGer-Urteil kann beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden.
Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
Urteil B-3595/2021 vom 03.01.2022
Mitgeteilt 13.01.2022
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam