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KMU-Geschäftsversicherung: Keine pandemiebedingte Ertragsausfalldeckung

Datum:
31.01.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Stichworte:
AGB, AVB, Coronavirus (COVID-19), Deckungsausschluss, Epidemie, Pandemie
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

VVG / AVB

Ein aargauisches Gastrounternehmen hat gegenüber seinem Versicherer kein Anspruch auf Deckung des Ertragsausfalls wegen der Corona-Pandemie. Die Deckungsausschlussklausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zur «Geschäftsversicherung KMU» war ausreichend klar.

Sachverhalt

Das Gastrounternehmen hatte eine «Geschäftsversicherung KMU» abgeschlossen. Darin ist eine Versicherung für bewegliche Sachen enthalten:

  • Police
    • Diese umfasst auch Ertragsausfall infolge Epidemie.
  • Zusatzbedingungen
    • In den Zusatzbedingungen zur Geschäftsversicherung werden u.a. zwei Rubriken geführt:
    • Rubrik „versichert sind“
      • Aufführung u.a. die grundsätzlich gedeckten Schäden bei einer Epidemie.
    • Rubrik „nicht versichert sind“
      • Umschreibung der von der Deckung ausgeschlossenen Risiken.
      • Ausgenommen wurden u.a. Schäden infolge Krankheitserregern, für welche national oder international die Pandemiestufen 5 oder 6 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gelten.

Das Gastrounternehmen erlitt nach der vom Bundesrat per 17.03.2020 angeordneten Schliessung von Restaurations- und Barbetrieben einen Ertragsausfall.

History

  • Handelsgericht des Kantons Aargau

    • Das HG AG entschied
      • Teilgutheissung der Klage des Gastrounternehmens
      • Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung von CHF 40‘000
    • Begründung
      • Nicht erfüllte Voraussetzungen der Ausschlussklausel, weshalb der Deckungsausschluss nicht greife.
  • Bundesgericht

    • Der Versicherer erhob gegen das vorinstanzliche Urteil Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen des Bundesgericht

Das Bundesgericht erachtet die Ausschlussklausel als

  • nicht ungewöhnlich;
  • nicht unklar
  • einem eindeutigen Auslegungsergebnis zugänglich.

Nach der Ausschlussklausel musste dem Gastrounternehmen verständlich sein, dass

  • von der Schadensdeckung bei Epidemien die gravierendsten Risiken ausgenommen waren,
    • wie sie in der Ausschlussklausel durch die angeführten WHO-Pandemiestufen 5 und 6 umschrieben sind.

Nicht ausschlaggebend ist, dass das angeführte WHO-Stufensystem bereits bei Abschluss der Versicherung nicht mehr der letzten Version entsprach.

Die Versicherte musste und durfte den mit der Klausel angestrebten Zweck erkennen,

  • nämlich aus dem grundsätzlich versicherten Risiko «Epidemie» deren weitreichendste Ausprägungen entsprechend den angeführten WHO-Pandemiestufen 5 und 6 auszunehmen.

Die Streitparteien waren sich einig, dass die COVID-19-Pandemie den Pandemiestufen 5 und 6 des früheren WHO-Stufensystems entspricht.

Das Bundesgericht kam daher – entgegen der Ansicht des Handelsgerichts – zum Schluss, dass keine Versicherungsdeckung besteht.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Gutheissung der Beschwerde des Versicherers und Klageabweisung.

BGer 4A_330/2021 vom 05.01.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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