ZGB 540 Abs. 1 Ziffer 3 + ZGB 562 Abs. 3
Der Beschwerdeführer (Pfleger und Betreuer) verletzte seine Pflicht, der alleinstehenden Erblasserin klar zu machen, dass es ihm einzig um entlöhnte Pflegedienstleistungen gehe.
Die Fehlvorstellung der Erblasserin, dass ihr Verhältnis auf Liebe und Freundschaft beruhe, wurde vom Beschwerdeführer insofern ausgenutzt, als er
sie nicht darüber aufklärte und so ihren Widerruf der Verfügung von Todes wegen verhinderte.
Das arglistige Verhindern eines Testamentswiderrufs kann auch in einem Unterlassen bestehen, etwa – wie hier – indem der Erbunwürdige eine Fehlvorstellung der Erblasserin ausnützt, obwohl er sie korrigieren könnte und müsste.
Das Bundesgericht bestätigte daher die Erbunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von ZGB 530 Abs. 1 Ziffer 3.
Quelle
BGer 5A_993/2020 vom 02.11.2021
Weiterführende Informationen
- Erbunwürdigkeit | erb-recht.ch
- Testamente