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Zivilprozessrecht / Gesellschaftsrecht

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Gerichtsverhandlung: Schriftliche Schlussvorträge (Replikrecht) / Liquidation einer einfachen Gesellschaft: Arbeitsbeitrag vs. aussergesellschaftliche Leistungen

Datum:
17.02.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht
Stichworte:
Beiträge an die einfache Gesellschaft, Vorträge vor Gericht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 232 Abs. 2, BV 29 Abs. 2 + EMRK 6 / OR 530 ff.

Schriftliche Schlussvorträge

Verzichten die Streitparteien gemeinsam auf mündliche Schlussvorträge und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen, hat das Gericht nicht Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag zu geben.

ZPO 232 muss laut BGer so verstanden werden, dass:

  • ein gleichzeitig einzureichender, einfacher schriftlicher Schlussvortrag vorgesehen ist;
  • die Parteien aber aufgrund von BV 29 Abs. 2 und EMRK 6 ein unbedingtes Replikrecht haben:
    • Zur Wahrung dieses Replikrechts hat das Gericht den Parteien keine Frist anzusetzen;
    • Das Gericht hat den Parteien aber zwischen der Mitteilung des Plädoyers der Gegenpartei und der Entscheidfällung genügend Zeit für ihre Eingabe einzuräumen.

Liquidation einer einfachen Gesellschaft: Arbeitsleistung ein Beitrag oder nicht ein Beitrag

Bei der Liquidation einer einfachen Gesellschaft ist gleich zu behandeln:

  • ein Arbeitsbeitrag nach OR 531 Abs. 1 wie ein Beitrag in Form von Geld.

Der Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft hat Anspruch auf eine Entschädigung bzw. Vergütung nur,

  • wenn er die Arbeitsleistung aussergesellschaftlich aufgrund eines Vertrages mit der Gesellschaft erbracht hat.

Resultiert bei der Liquidation ein Verlust,

  • haben ihn die Gesellschafter, sofern und soweit nichts anderes vereinbart haben, zu gleichen Teilen zu tragen;
  • und ist eine Verlusttragung durch alle Gesellschafter nicht möglich, hat ein Gesellschafter allenfalls eine Zusatzzahlung zu leisten.

Entscheid

  • Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen.
  • Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen.
  • (Gerichtskosten)
  • (Entschädigung)

BGer 4A_328/2019 du 09.12.2019   =   BGE 146 III 97

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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