Die Liquidation der Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft werden bestimmt durch:
Gesetzliche Grundlage
Judikatur
- SemJud 1995 S. 574 f.
- SAG 1988 S. 168 r31
- ZBJV 1947 S. 240
- BGE A_275/2010 vom 11.08.2010 (keine actio pro socio gegen Liquidatorin)
Literatur
- HOCH P.M., Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft, Diss. Zürich 2001
Weiterführende Informationen
Grundsätze
- Liquidationsorgane
- Die Liquidation des gemeinsamen Vermögens ist prinzipiell durch alle Gesellschafter gemeinsam vorzunehmen (vgl. OR 550).
- Ausnahmen (Parteivereinbarung; vgl. SIEGWART, ZH Kommentar N 20 zu Art. 548 ff.)
- Ernennung einzelner Gesellschafter als Liquidatoren
- Ernennung eines Dritten (zB Treuhandgesellschaft) als Liquidatorin
- Abberufung der Liquidationsorgane durch den Richter
- Der Richter gilt als befugt, gesetzliche oder gewählte Liquidationsorgane abzuberufen und durch andere Personen zu ersetzen, wenn die korrekte Liquidationsabwicklung in Frage gestellt ist (vgl. auch ZBJV 1947 S. 240)
- Umstrittene Dispositionsfähigkeit bei Auflösung aus wichtigen Gründen
- vgl. hiezu HOCH P.M., Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft, Diss. Zürich 2001
- Erlöschen der Einzelgeschäftsführungsbefugnis
- Die vor der Auflösung bestandene Einzelgeschäftsführungsbefugnis jedes Gesellschafters erlischt (vgl. SAG 1988 S. 168 r31)
Liquidationsablauf
Der Liquidationsablauf wird sich in folgender Reihenfolge gestalten:
- Vermögensliquidation
- Freihandverkauf
- Versteigerung (vgl. ZGB 645 Abs. 2 iVm ZGB 651)
- Naturateilung (nur im Einverständnis aller Gesellschafter)
- Rückfall der Einbringung quoad usum (da der zum Gebrauch überlassene Gegenstand Eigentum des Gesellschafters geblieben ist)
- Bezahlung der Schulden aus dem gemeinschaftlichen Vermögen
- Ersatz der Auslagen und Verwendungen der einzelnen Gesellschafter (vgl. OR 549 Abs. 1)
- Rückerstattung der Einlagen an die Gesellschafter (vgl. OR 548)
- Kalkulatorische Bestimmung des Abrechnungsergebnisses
- Überschuss
- Verteilung als Gewinn an die Gesellschafter [vgl. OR 549 Abs. 1]
- Fehlbetrag (Verlust)
- Tragung des Verlusts durch die Gesellschafter zu gleichen Teilen [vgl. OR 549 Abs. 2];
- Falls eine Verlusttragung zu gleichen Teilen nicht möglich ist, hat ein Gesellschafter allenfalls eine Zusatzzahlung zu leisten (vgl. BGE 146 III 97).
- Überschuss
Judikatur
- BGer 4A_328/2019 du 09.12.2019 = BGE 146 III 97 (Abgrenzung zwischen Arbeitsbeitrag + aussergesellschaftlichen Leistungen; Vergütung der Leistung (und damit kein Arbeitsbeitrag) nur wenn, für die aussergesellschaftliche Leistung ein Vertrag besteht; Verlusttragung zu gleichen Teilen und wo dies nicht möglich ist, hat ein Gesellschafter allenfalls eine Zusatzzahlung zu leisten)
- BGE 105 II 208
- SemJud 1995 S. 725
Beendigung ohne Liquidation
Eine Beendigung der einfachen Gesellschaft ohne Liquidation findet statt:
- Übernahme der Aktiven und Passiven aus der einfachen Gesellschaft durch einen Gesellschafter unter Abfindung der übrigen Gesellschafter (vgl. hiezu BlSchK 1986 S. 106 ff.)
- Vermögensübertragung nach OR 181.
Mangels Handelsregistereintrags der einfachen Gesellschaft steht die Vermögensübertragung nach FusG 69 ff. nicht zur Verfügung.
Die Vermögensübernahme erfordert
- die Zustimmung aller anderen Gesellschafter
- auch im Falle des Todes eines von zwei Gesellschaftern eine besondere Abrede für die Übertragung vom Gesamt- ins Alleineigentum des überlebenden Gesellschafters (vgl. BGE 119 II 119 ff., kommentiert von HAUSHEER / PFAEFFLI, in ZBJV 1994 S. 38 ff.)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.