Die Liquidation der Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft werden bestimmt durch:
Gesetzliche Grundlage
Judikatur
- SemJud 1995 S. 574 f.
- SAG 1988 S. 168 r31
- ZBJV 1947 S. 240
- BGE A_275/2010 vom 11.08.2010 (keine actio pro socio gegen Liquidatorin)
Literatur
- HOCH P.M., Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft, Diss. Zürich 2001
Weiterführende Informationen
Grundsätze
- Liquidationsorgane
- Die Liquidation des gemeinsamen Vermögens ist prinzipiell durch alle Gesellschafter gemeinsam vorzunehmen (vgl. OR 550).
- Ausnahmen (Parteivereinbarung; vgl. SIEGWART, ZH Kommentar N 20 zu Art. 548 ff.)
- Ernennung einzelner Gesellschafter als Liquidatoren
- Ernennung eines Dritten (zB Treuhandgesellschaft) als Liquidatorin
- Abberufung der Liquidationsorgane durch den Richter
- Der Richter gilt als befugt, gesetzliche oder gewählte Liquidationsorgane abzuberufen und durch andere Personen zu ersetzen, wenn die korrekte Liquidationsabwicklung in Frage gestellt ist (vgl. auch ZBJV 1947 S. 240)
- Umstrittene Dispositionsfähigkeit bei Auflösung aus wichtigen Gründen
- vgl. hiezu HOCH P.M., Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft, Diss. Zürich 2001
- Erlöschen der Einzelgeschäftsführungsbefugnis
- Die vor der Auflösung bestandene Einzelgeschäftsführungsbefugnis jedes Gesellschafters erlischt (vgl. SAG 1988 S. 168 r31)
Liquidationsablauf
Der Liquidationsablauf wird sich in folgender Reihenfolge gestalten:
- Vermögensliquidation
- Freihandverkauf
- Versteigerung (vgl. ZGB 645 Abs. 2 iVm ZGB 651)
- Naturateilung (nur im Einverständnis aller Gesellschafter)
- Rückfall der Einbringung quoad usum (da der zum Gebrauch überlassene Gegenstand Eigentum des Gesellschafters geblieben ist)
- Bezahlung der Schulden aus dem gemeinschaftlichen Vermögen
- Ersatz der Auslagen und Verwendungen der einzelnen Gesellschafter (vgl. OR 549 Abs. 1)
- Rückerstattung der Einlagen an die Gesellschafter (vgl. OR 548)
- Kalkulatorische Bestimmung des Abrechnungsergebnisses
- Überschuss
- Verteilung als Gewinn an die Gesellschafter [vgl. OR 549 Abs. 1]
- Fehlbetrag (Verlust)
- Tragung des Verlusts durch die Gesellschafter zu gleichen Teilen [vgl. OR 549 Abs. 2];
- Falls eine Verlusttragung zu gleichen Teilen nicht möglich ist, hat ein Gesellschafter allenfalls eine Zusatzzahlung zu leisten (vgl. BGE 146 III 97).
- Überschuss
Judikatur
- BGer 4A_328/2019 du 09.12.2019 = BGE 146 III 97 (Abgrenzung zwischen Arbeitsbeitrag + aussergesellschaftlichen Leistungen; Vergütung der Leistung (und damit kein Arbeitsbeitrag) nur wenn, für die aussergesellschaftliche Leistung ein Vertrag besteht; Verlusttragung zu gleichen Teilen und wo dies nicht möglich ist, hat ein Gesellschafter allenfalls eine Zusatzzahlung zu leisten)
- BGE 105 II 208
- SemJud 1995 S. 725
Beendigung ohne Liquidation
Eine Beendigung der einfachen Gesellschaft ohne Liquidation findet statt:
- Übernahme der Aktiven und Passiven aus der einfachen Gesellschaft durch einen Gesellschafter unter Abfindung der übrigen Gesellschafter (vgl. hiezu BlSchK 1986 S. 106 ff.)
- Vermögensübertragung nach OR 181.
Mangels Handelsregistereintrags der einfachen Gesellschaft steht die Vermögensübertragung nach FusG 69 ff. nicht zur Verfügung.
Die Vermögensübernahme erfordert
- die Zustimmung aller anderen Gesellschafter
- auch im Falle des Todes eines von zwei Gesellschaftern eine besondere Abrede für die Übertragung vom Gesamt- ins Alleineigentum des überlebenden Gesellschafters (vgl. BGE 119 II 119 ff., kommentiert von HAUSHEER / PFAEFFLI, in ZBJV 1994 S. 38 ff.)