LAWNEWS

Anwälte

QR Code

Kostenvorschuss von mittelloser Klientschaft zu verlangen, verletzt Berufsregeln

Datum:
18.02.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
unentgeltliche Rechtspflege
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BGFA 12 lit. g

Das Bundesgericht (BGer) kam im Falle 2C_250/2021 zum Ergebnis, dass ein Rechtsanwalt, der sich von einer mittellosen Klientschaft Kostenvorschüsse bezahlen lasse, die Berufsregeln verletze (BGFA 12 lit. g).

Das beanstandete Verhalten widerspreche dem Schutzzweck der unentgeltlichen Rechtspflege, einer mittellosen Person das Prozessieren ohne Eingriff in ihren notwendigen Lebensunterhalt zu ermöglichen.

Es zähle zu den Berufspflichten des Rechtsanwalts, die Chancen eines Prozesses sorgfältig zu beurteilen, weshalb es ihm zuzumuten sei, das mit der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verbundene Risiko zu tragen.

Letzteres werde nicht zuletzt dadurch eingegrenzt, dass es den Behörden obliege, solche Gesuche zügig zu behandeln, damit der Anwalt davor bewahrt werde, eine grosse Anzahl von Handlungen vornehmen zu müssen, ohne schliesslich weder von seinem Klienten noch vom Staat entschädigt zu werden.

BGer 2C_250/2021 vom 03.11.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.