Mit der unentgeltlichen Rechtspflege wird auch Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Ressourcen verfügen, um einen Anwalt zu beauftragen und die Gerichtskosten zu bezahlen, ermöglicht, Prozesse zu führen.
Die unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb an Bedingungen geknüpft.
Voraussetzungen
Die Unentgeltliche Rechtspflege wird einer Partei bewilligt, wenn (Art. 117 ZPO):
- sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
- ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Nach der Rechtsprechung wird eine Partei als mittellos angesehen, wenn ihr Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum um höchstens CHF 500.00 überschreitet und sie keine Vermögenswerte besitzt.
Inhalt
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst (Art. 118 ZPO):
- die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
- die Befreiung von den Gerichtskosten;
- die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist;
Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise bewilligt werden, und ein Rechtsbeistand kann noch vor Einleitung eines Prozesses bewilligt werden.
Hinweis:
Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens die andere Partei zu entschädigen (Art. 118 Abs. 3 ZPO).
Gesuch u. Verfahren
Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Gesuch hin bewilligt. Das Gesuch muss schriftlich sein und eine Begründung enthalten. Der Gesuchsteller kann das Gesuch vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit stellen und muss seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen (Art. 119 ZPO).
Das Gesuch wird im summarischen Verfahren behandelt (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller hat entsprechend seine Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit seiner Klage lediglich glaubhaft zu machen. Das Gesuch muss schriftlich und begründet erfolgen und es müssen sämtliche Beweismittel, genannt und eingereicht werden.
Im Rechtsmittelverfahren muss ein neues Gesuch gestellt werden.
Die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege kann bei Wegfallen der Voraussetzungen wieder entzogen werden.
Nachzahlung
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit eine Partei nicht endgültig von der Bezahlung der Kosten. Der Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, hat die Kosten zu begleichen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Anspruch des Staates verjährt nach 10 Jahren.