Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV
Die Rückforderung einer corona-bedingten Kurzarbeitsentschädigung war mangels arbeitgeberähnlicher Stellung der versicherten Person (Prokurist) zu Unrecht erfolgt.
Die arbeitgeberähnliche Stellung kann auf drei Gründen beruhen:
- Auf der Eigenschaft als Gesellschafter,
- auf einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder
- auf der Teilhabe an der Betriebsleitung.
Was insbesondere die Teilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen
- nicht nur die formellen Organe eines Arbeitgebers unter den Begriff des Mitglieds eines obersten betrieblichen Gremiums;
- sondern auch Personen, die die Voraussetzungen des materiellen Organbegriffs erfüllen.
Dies erfordert eine Einzelfallprüfung, welche Entscheidungsbefugnisse dem Betroffenen B.____ aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukamen:
- Massgebend ist die faktische Einflussmöglichkeit im konkreten Betrieb.
- Die Grenze zwischen einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium und einer unteren Führungsebene lässt sich dabei nicht alleine anhand formaler Kriterien beurteilen.
- Aus einer Prokura allein noch nichts Zwingendes hinsichtlich der Stellung in ihrer Einflussmöglichkeit innerhalb des fraglichen Betriebs abgeleitet werden, da damit nur die exogene Verantwortlichkeit betroffen ist.
Bei der Voraussetzungsprüfung ergab sich:
- B.____ war einzelzeichnungsberechtigt im Handelsregister eingetragen.
- Die Eintragung erfolgte ohne Funktion.
- Geschäftsleitende Kompetenzen ergaben sich aus dem Handelsregistereintrag keine.
- Die Eintragung im Handelsregister von B.____ erfolgte offenbar einzig aus dem Grunde, dass gemäss Art. 814 Abs. 3 OR eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz im Handelsregister eingetragen sein muss.
- Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus, wonach der Zeichnungsberechtigte Zugang zum Anteilsbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen haben muss, sind dem Gesetz jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass mit der Eintragung im Handelsregister eine leitende Stellung des Betroffenen oder sonstige Kompetenzen verknüpft wären, welche ein auch nur abstraktes Missbrauchspotential hinsichtlich einer eigenen Anstellung mit sich bringen würden.
Ergebnis
Zusammenfassend liess sich kein massgebender Einfluss von B.____ auf die Geschicke seiner Arbeitgeberin ableiten.
Es kam ihm deshalb keine arbeitgeberähnliche Stellung zu.
Entscheid
Demgemäss wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 28. Oktober 2020 aufgehoben, und die Angelegenheit wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit ab Juni 2020 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1’202.85 zu bezahlen.
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
Abteilung Sozialversicherungsrecht
Urteil vom 02.09.2021
(715 20 453 / 237)
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam