Inkrafttreten: 01.05.2022
Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 16.02.2022 die Teilrevision des Luftfahrtgesetzes (LFG) sowie die damit verbundenen Verordnungsanpassungen verabschiedet.
Die Revision bringt folgende Sicherheits-Vorteile:
- Eine bessere Aufsicht über die Gesundheit der
- Piloten
- Fluglotsen
- Die Möglichkeit zu unangekündigten Alkoholkontrollen beim Flugpersonal.
Im Funkverkehr wird zudem nebst dem Englischen wieder eine Landessprache eingeführt.
Neue Luftfahrtsicherheitsmassnahmen
Die Teilrevision des Luftfahrtgesetzes (LFG) sieht neu im Einzelnen vor:
- Eine bessere Früherkennung
- von psychischen und physischen Erkrankungen bei
- Flugbesatzungsmitgliedern
- Fluglotsen
- als Reaktion auf den Germanwings-Absturz im Jahr 2015, den ein Pilot absichtlich herbeigeführt hatte.
- von psychischen und physischen Erkrankungen bei
- Periodische Flugtauglichkeitskontrollen
- von Crew und Fluglotsen durch den fliegerärztlichen Dienst.
- Eines neues Melderecht für Ärzte und Psychologen,
- künftig einfacher an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) weiterleiten zu können:
- Diagnosen
- Informationen über mögliche akute psychische oder körperliche Erkrankungen.
- künftig einfacher an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) weiterleiten zu können:
Alkoholkontrollen
Neu kann das BAZL jederzeit stichprobenartige Alkoholkontrollen bei Mitgliedern der Cockpit- und Kabinenbesatzung vornehmen.
Ziele:
- Prävention;
- Flugsicherheit;
- Sicherstellung einer verantwortungsvollen Berufsausübung.
Kontrollen:
Der Kontrollprozess ist geregelt in der:
- Verordnung über die Luftfahrt.
Die Kontrollen richten sich nach:
- den gängigen Bestimmungen des EU-Rechts;
- sinngemäss nach den bewährten Vorgaben des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts.
Änderung der Funksprache
Die Revision umfasst auch Änderungen der Funksprache.
Den Piloten ist es nun wieder gestattet, im nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr neben Englisch auch in Deutsch, Französisch oder Italienisch zu kommunizieren.
Ausnahme: Flughafen Zürich.
Verordnung über den Flugsicherheitsdienst
Die Verordnung wurde angepasst und enthält weitere Bestimmungen:
- Funkverkehr mit dem Flugsicherungsdienst «Swiss Radar» (Zurich und Geneva Area Control Centre)
- Sprache weiterhin Englisch;
- In Gebieten, in welchen grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erfolgen:
- Möglichkeit weiterer Ausnahmen vom Grundsatz der einheitlichen Funksprache in Englisch;
- Dienstleistungen und Finanzierung
- Regelung des «U-Space» und die von Skyguide zu erbringenden Dienstleistungen und deren Finanzierung.
- Ziele
- Gewährleistung einer sicheren und reibungslosen Integration von Drohnen im bestehenden Luftraum;
- Im Rahmen des bilateralen Luftverkehrsabkommens mit der EU erfolgt dieser Schritt im Hinblick auf die Übernahme weiterer EU-Verordnungen im Bereich Drohnen.
Inkrafttreten
Die neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden am 01.05.2022 in Kraft treten.
Dokumente
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam