Postulat 18.4100 «Instrument der pekuniären Verwaltungssanktionen» der Staatspolitischen Kommission des NR
Der Bundesrat (BR) hat seinen Bericht in eingangs genannter Sache am 23.02.2022 verabschiedet und dabei festgestellt:
- Das geltende Recht der sog. „pekuniären Verwaltungssanktionen“ hat sich grundsätzlich bewährt.
- Die gesetzlichen Grundlagen für die finanzielle Bestrafung eines Unternehmens, welches gegen Verwaltungsvorschriften verstossen hat, entsprechen den anwendbaren Verfahrensgarantien.
- Entsprechend ist keine grundlegende Änderung des geltenden Rechts erforderlich.
Für den Gesetzgeber soll der Bericht die Grundlage für die allfällige Weiterentwicklung der pekuniären Verwaltungssanktionen bilden.
Einleitung
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hatte mit Postulat 18.4100 «Instrument der pekuniären Verwaltungssanktionen» den BR beauftragt, zu prüfen,
- ob die bestehenden gesetzlichen Grundlagen ausreichen;
- ob den verfahrensrechtlichen Garantien der Bundesverfassung (BV) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) genügend Rechnung getragen wird.
Gegenstand von „pekuniären Verwaltungssanktionen“
Unternehmen, die sich nicht an verwaltungsrechtliche Vorschriften halten, können finanziell belangt werden:
- Die sog. „pekuniäre Verwaltungssanktion“ (umgangssprachlich eine „Busse“) ist zB vorgesehen im:
- Kartellgesetz
- Geldspielgesetz
- Fernmeldegesetz.
Verstossen beispielsweise Unternehmen gegen das Kartellgesetz, indem sie den Wettbewerb beseitigen, so werden
- die Unternehmen von der WEKO finanziell zur Rechenschaft gezogen;
- die Mitarbeiter der Unternehmen – anders als in Strafverfahren – nicht sanktioniert.
Geltendes Recht und Praxis haben sich bewährt
Grundsätzlich werden die Verfahrensgrundsätze des Strafrechts eingehalten:
- zB Unschuldsvermutung;
- zB Selbstbelastungsfreiheit.
Die Verfahrensgrundsätze würden aber nicht mit derselben Strenge wie im Kernbereich des Strafrechts verfolgt.
Bundesrats-Bericht
Im Bericht zeigt der BR auf, dass
- das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) im Zusammenspiel mit den jeweiligen Sacherlassen eine tragfähige Grundlage bietet, um pekuniäre Verwaltungssanktionen auszusprechen und durchzusetzen.
- die Praxis dabei Lösungen gefunden hat, um die relevanten nationalen und internationalen Verfahrensgarantien umzusetzen.
Folglich sind keine grundlegenden Änderungen des heutigen Rechts nötig.
Im Bericht macht der BR aber deutlich, dass Einzelfragen im Gesetz präzisiert werden könnten:
- eine Vorschrift zur Verfolgungsverjährung;
- die Klärung des Konflikts zwischen der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht und der strafrechtlichen Selbstbelastungsfreiheit;
- eine allgemeine Koordinationsbestimmung von parallel geführten Verfahren in derselben Sache.
Umsetzung der Berichtsergebnisse in bevorstehenden Gesetzgebungsverfahren
Die Ergebnisse des Berichts sollen schrittweise in laufende Gesetzgebungsprojekte einfliessen.
Der Bericht bildet damit die Grundlage für die allfällige Weiterentwicklung der „pekuniären Verwaltungssanktionen“.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam