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BV 30 Abs. 1; EMRK 5 Ziffer 4 + EMRK 6 Ziffer 1; StPO 56 lit. b, StPO 58 Abs. 1 + StPO 233
Zur Befangenheit
Der Anschein einer Befangenheit liegt vor, wenn
- ein Mitglied des Berufungsgerichts,
- welches beim Berufungsurteil mitwirkte,
- später in der gleichen Sache als Haftrichter amtet.
Zur Ablehnung
Bezüglich der Ablehnung ist folgendes zu beachten:
- Grundsatz
- Bei verspäteter Geltendmachung gilt
- das Ablehnungsrecht grundsätzlich als verwirkt;
- Ausnahme
- Vorliegen eines offensichtlichen Befangenheitsgrundes.
BGer 1B_562/2021 vom 16.11.2021
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
LAWMEDIA Redaktion
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