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Rechtsnatur der rundfunkrechtlichen Haushaltabgabe

Datum:
24.02.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Haushaltabgabe, Medien, Radio, Rundfunk, TV
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

RTVG 69 ff.

Nach mehreren Obiter dicta hat das Bundesgericht (BGer) im Urteil 2C_852/2021 vom 10.12.2021 erstmals ausdrücklich zur Rechtsnatur der rundfunkrechtlichen Haushaltabgabe Stellung genommen.

Gemäss BGer handelt es sich bei der heutigen rundfunkrechtlichen Haushaltabgabe nach dem Recht von 2014 um:

  • eine Steuer.

Folgende Aspekte sprechen für eine Qualifikation als Steuer:

  • Es fehlt
    • eine zurechenbare, individuelle Gegenleistung;
    • ein individueller Nutzen der Abgabepflichtigen.
  • Es besteht eine Abgabepflicht für jeden Haushalt (in gleicher Höhe), unabhängig davon, ob die Programme überhaupt konsumiert werden oder nicht;
  • Die Abgabe ist angesichts ihres spezifischen Finanzierungsziels als Zwecksteuer ausgestaltet.

Bereits die Vorinstanz (Bundesverwaltungsgericht; Entscheide A-2856/2019 und A-2902/2019 vom 16.12.2020) würdigte die Abgabe – angesichts der gleichzeitig mit der Haushaltabgabe eingeführten Unternehmensabgabe – als Steuer.

BGer 2C_852/2021 vom 10.12.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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