RTVG 69 ff.
Nach mehreren Obiter dicta hat das Bundesgericht (BGer) im Urteil 2C_852/2021 vom 10.12.2021 erstmals ausdrücklich zur Rechtsnatur der rundfunkrechtlichen Haushaltabgabe Stellung genommen.
Gemäss BGer handelt es sich bei der heutigen rundfunkrechtlichen Haushaltabgabe nach dem Recht von 2014 um:
- eine Steuer.
Folgende Aspekte sprechen für eine Qualifikation als Steuer:
- Es fehlt
- eine zurechenbare, individuelle Gegenleistung;
- ein individueller Nutzen der Abgabepflichtigen.
- Es besteht eine Abgabepflicht für jeden Haushalt (in gleicher Höhe), unabhängig davon, ob die Programme überhaupt konsumiert werden oder nicht;
- Die Abgabe ist angesichts ihres spezifischen Finanzierungsziels als Zwecksteuer ausgestaltet.
Bereits die Vorinstanz (Bundesverwaltungsgericht; Entscheide A-2856/2019 und A-2902/2019 vom 16.12.2020) würdigte die Abgabe – angesichts der gleichzeitig mit der Haushaltabgabe eingeführten Unternehmensabgabe – als Steuer.
BGer 2C_852/2021 vom 10.12.2021
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam