StPO 133, StPO 135, BGFA 4
Das Bundesgericht hat entschieden (1B_385/2021), dass die Regelung einer Pauschalentschädigung für die Reisezeit von maximal 30 Minuten Aufwand pro Weg nicht grundsätzlich willkürlich bzw. verfassungsmässig zulässig ist.
Das Bundesgericht berücksichtigte dabei:
- die Möglichkeit der Strafverteidigerin, die Digitalisierung von Laptops mit Blickschutzfilter zu nutzen und im Zug zu arbeiten, zumal die Bahnstrecke Zürich-Glarus nicht besonders frequentiert ist und die Zugfahrten (mit genügend freien Sitzplätzen) entgegen des Pendlerstroms erfolgten;
- die grossen Unterschiede zwischen den kantonalen Regelungen;
- den grossen Ermessensspielraums, der den Kantonen im Bereich der Entschädigung der Strafverteidiger zukommt.
Der Entscheid des Obergerichts Glarus verletzte daher weder StPO 133, StPO 135 noch BGFA 4.
BGer 1B_385/2021 vom 25.10.2021
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Art. 135 StPO Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.
3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen:
- wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz;
- wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bundesstrafgericht.
4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet:
- dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen;
- der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.
5 Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
Art. 4 BGFA Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit
Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.