Das bernische Belagslieferwerk BERAG AG, Rubigen, hat seine Aktionäre gegenüber anderen Unternehmen jahrelang bevorzugt, seine Kunden an sich gebunden und damit den Wettbewerb behindert. Zudem hat die Mehrheit der Aktionäre bis 2016 ein Konkurrenzverbot vereinbart.
Dies teilte die WEKO am 22.02.2022 mit.
Gegenstand
Beim Verkauf, Transport und Verwendung von Belag ist folgendes massgebend:
- Zentrales Produkt für den Strassenbau;
- Kostspieliger Transport;
- Belagsbezug durch Strassenbauunternehmen möglichst bei einem zur Baustelle nahe gelegenen Werk.
Die BERAG AG gilt als das grösste Belagswerk der Region Bern. Aktionäre der BERAG AG sind vor allem Strassenbaufirmen.
Untersuchung
- BERAG AG
- Vorzugskonditionen zugunsten der Aktionäre
- Das marktbeherrschende Belagswerk in Rubigen verkaufte seinen Aktionären den Belag
- zu Vorzugskonditionen;
- also zu deutlich tieferen Preisen als den Nichtaktionären.
- Das marktbeherrschende Belagswerk in Rubigen verkaufte seinen Aktionären den Belag
- Treuebonus mit langfristiger Bindungswirkung
- Ihren Kunden gewährte das die BERAG AG
- einen Treuebonus mit langfristiger Bindungswirkung.
- Ihren Kunden gewährte das die BERAG AG
- Resultat: Marktbeherrschung
- Die BERAG missbrauchte damit ihre marktbeherrschende Stellung.
- Vorzugskonditionen zugunsten der Aktionäre
- Aktionäre der BERAG AG
- Konkurrenzverbot
- Ein Teil der Aktionäreder BERAG AG vereinbarte bis 2016, dass sie die BERAG im Umkreis ihres Werkes nicht durch eigene Belagswerke oder Beteiligungen an anderen Belagswerken konkurrenzieren würden.
- Resultat: Unzulässige Wettbewerbsabrede
- Dieses Aktionärsabkommenstellt eine unzulässige Wettbewerbsabrede dar.
- Konkurrenzverbot
Sanktionen
Die WEKO büsst:
- die BERAG mit über CHF 1,5 Mio. und
- elf Aktionäre mit insgesamt über CHF 400’000.
Ein Teil der Parteien erklärte sich zu dieser einvernehmlichen Regelung des Verfahrens bereit.
Mögliches Rechtsmittel
Der Entscheid der Wettbewerbskommission (WEKO) kann an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGer) weitergezogen werden.
Vorbehalt / Disclaimer
Es gilt für alle von der WEKO in ihrer Medienmitteilung genannten und hier daraus wiedergegebenen Unternehmen die Unschuldsvermutung.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam