ZGB 517
Wird eine juristische Person als Willensvollstreckerin berufen, musste und durfte der Erblasser davon ausgehen, dass auch ohne entsprechende Ersatzberufung im Testament ebenfalls deren Rechtsnachfolgerin zur Ausübung des Testamentsvollstreckermandats berechtigt sein soll.
Das Willensvollstreckermandat geht mit der Fusion automatisch auf die neue Rechtsträgerin über.
Die Vorinstanz hatte dies anders gesehen.
Obergericht des Kantons Aargau
Urteil vom 21.02.2021
ZBE.2021.2
CAN 2021 Nr. 42
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