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Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Dienstleistungsbetriebe werden flexibilisiert

Datum:
11.05.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Thema:
Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen ArGV 2
Stichworte:
Arbeitszeitbestimmungen, ArGV 2, Dienstleistungsbetriebe, Flexibilisierung, Inkrafttreten: 01.07.2023, IT-Betriebe, Ruhezeitbestimmungen, Verordnungsänderung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: 01.07.2023

Der Bundesrat (BR) lockert die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Betriebe:

  • Mit seinem Beschluss vom 10.05.2023 setzt er die angepasste Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) per Anfang Juli 2023 in Kraft.

Die Revision

  • ist von den zuständigen Sozialpartnern breit abgestützt und
  • ermöglicht eine Flexibilisierung für
    • Betriebe der
      • Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT);
    • Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen
      • Wirtschaftsprüfung;
      • Treuhand;
      • Steuerberatung.

Im Einzelnen:

 
«Basierend auf der Idee eines Jahresarbeitszeitmodells gemäss der parlamentarischen Initiative Graber 16.414 «Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle» wurden die neuen Artikel 32b und 34a in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Sozialpartnern entwickelt und finalisiert.

Mit dem neuen Artikel 32b wird es Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit Projektarbeit und zeitkritischen Aufträgen in Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) ermöglicht, in bestimmten Situationen in einem verlängerten Zeitraum von 17 statt 14 Stunden zu arbeiten. Zudem kann die tägliche Ruhezeit mehrmals pro Woche von 11 auf 9 Stunden verkürzt bzw. unterbrochen werden. Diese Flexibilität ist besonders wichtig in Projektteams mit Mitwirkenden aus verschiedenen Ländern.

Andererseits erhalten Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung mit dem neuen Artikel 34a ArGV 2 die Möglichkeit, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder als Fachspezialisten und Fachspezialistinnen tätig sind, nach einem bestimmten Jahresarbeitszeitmodell zu beschäftigen. Dies muss aber individuell mit jedem Mitarbeitenden vereinbart werden. Dieses Jahresarbeitszeitmodell hat zur Folge, dass die allgemeinen Regeln zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und Überzeitarbeit (Art. 9, 12 und 13 des Arbeitsgesetzes) nicht zur Anwendung kommen und es für die Arbeitnehmenden, die darunterfallen, unter anderem möglich ist, entgegen dem allgemeinen Sonntagsarbeitsverbot an bis zu 9 Sonntagen pro Jahr bewilligungsbefreit 5 Stunden zu arbeiten. Die Pflicht der Arbeitgeber, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmenden zu erfassen, bleibt hingegen unverändert.»

Quelle: Mitteilung des Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 10.05.2023

Die Verordnungsänderung tritt am 01.07.2023 in Kraft.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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