BV 30 Abs. 1; BV 29 Abs. 1; EMRK 6 Ziffer 1; StPO 56 lit. a bis f
Die Verfahrensleitung eines Staatsanwaltes kann den Anschein einer Befangenheit erwecken, wenn bei mehreren im gleichen Zusammenhang erstatteten, gegenseitigen Strafanzeigen
- markant unterschiedlich den be- und entlastenden Aspekten nachgegangen wird bzw.
- folgende Umstände und Gegebenheiten bestehen,
nämlich:
- Unterschiedliche Untersuchungs-Intensivität
- Untersuchung der Vorwürfe gegen die eine Seite mit erheblich grösserer Vehemenz als jenen gegen die andere Seite
und
- Voreingenommen frühe Meinungsbildung
- Der Staatsanwalt zeigte sich von der Richtigkeit der Darstellung der einen Seite überzeugt, und zwar
- in einem sehr frühen Stadium der Untersuchung und
- ohne wesentliche Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben.
Obergericht des Kantons Zürich
I.Strafkammer
Beschluss vom 17.12.2021
SB190308
(im Publikationszeitpunkt noch nicht rechtskräftig)
ZR 121 (2022) Nr. 15, S. 44 ff.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam