OR 267a
Grundsätzlich ist der Vermieter auf Wunsch des Mieters zur Rücknahme der Mietsache verpflichtet und kann die Entgegennahme der Schlüssel zum Mietobjekt nicht verweigern.
Der Vermieter hat bei der Rückgabe den Zustand der Mietsache zu prüfen und allfällige Mängel, für die er den Mieter haftbar machen will, sofort zu rügen.
Die Praxis der Zürcher Gerichte geht bei der Rügefrist von zwei bis drei Werktagen, innert derer die Mängelrüge dem Mieter mitzuteilen ist, aus.
Die zwei- bis drei-tägige Bedenkfrist war auch gerechtfertigt, weil die Beklagte eine professionelle Liegenschaftenverwalterin ist und lediglich ein kleines Mietobjekt von 1 ½ Zimmern zu prüfen war.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 23.06.2021
PD200015-O/U
Weiterführende Informationen
- Rückgabe des Mietobjekts
- Rückgabe der Mietsache | miet-recht.ch