Allgemeines
Gemäss Art. 267 Abs. 1 OR muss der Mieter die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertraglich bestimmten Gebrauch ergibt.
Verzug
Gibt der Mieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter nicht zurück, hat er für die Zeit des Verzuges weiterhin den Mietzins zu bezahlen.
Abnützung der Mietsache
Der Mieter haftet nur für eine übermässige Abnützung der Mietsache. Die gewöhnliche Abnutzung bei vertragsgemässem Gebrauch geht zu Lasten des Vermieters.
Mietobjektübernahme durch Nachmieter und Verjährung der solidarischen Haftung
OR 263 Abs. 4 sieht vor, dass eine solidarische Haftung der alten Mieterin mit der neuen Mieterin u.a. für Schadenersatzansprüche aus Mängeln an der Mietsache bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre.
Wohnungsabgabe
Literatur
- Allgemein
- MINDER, Die Übertragung des Mietvertrags bei Geschäftsräumen [Art. 263], ZStP 2010, N 836 ff.
- Mietobjektübergabe durch Nachmieter und Verjährung der solidarischen Haftung
- SVIT Kommentar ROHRER, 4. Aufl. 2018, Art. 263 N 31 und 38
Judikatur
- Schadenersatz / Verjährung
- BGE 121 III 408, E. 4a
- Schlüsselverlust
- Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16.02.2021 (PD21000-0/U) (ohne ernstzunehmendes Sicherheitsrisiko kein Schliesssystemersatz)