§ 160 Abs. 2 StG ZH
Der Vermögenssteuerwert und der Eigenmietwert einer ausländischen Liegenschaft
- unterliegen zwar nicht der Besteuerung im Kanton Zürich;
- sind aber Bestandteil des satzbestimmenden Vermögens bzw. des satzbestimmenden Einkommens.
Weiter wirken sich diese Werte auf die Allokation der Schulden und Schuldzinsen aus,
- weshalb eine korrekte Nennung in der Steuererklärung notwendig ist.
Neue Tatsachen?
- Nein,
- bezüglich des erst nach der Nachsteuerperiode erfolgten Verkaufs der Liegenschaft;
- Ja,
- bezüglich des Umstands, dass die Ausland-Liegenschaft einen deutlich höheren Verkehrswert hat als der von den Steuerpflichtigen deklarierte Steuerwert.
Die reine Deklaration eines Werts ohne weiterführende Informationen wie beispielsweise eine Berechnung stellt
- keine Bewertung im Sinne von § 160 Abs. 2 StG ZH dar, welche das Steueramt anerkennen kann,
- weshalb sich die Steuerpflichtigen nicht auf § 160 Abs. 2 StG ZH berufen können;
- weshalb ein Nachsteuerverfahren gerechtfertigt ist.
Die Einschätzung des Vermögenssteuerwerts im Nachsteuerverfahren zu 70% des Verkaufserlöses stellt aber
- eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen gegenüber anderen Liegenschaftseigentümern dar,
- welche bloss den Katasterwert oder den Kaufpreis zu versteuern haben.
Entscheid
- Teilweise Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Endentscheid vom 15.12.2021
SR.2021.00015
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
§ 160. StG ZH III. Nachsteuer 1. Ordentliche Nachsteuer
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2 Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.