ZGB 519 ff.
Die erbrechtliche Ungültigkeitsklage, angestrengt nur gegen die Willensvollstrecker-Berufung, setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess miteinbezogen werden müssen.
Eine solche Ungültigkeitsklage kann sich alleine gegen den Willensvollstrecker ad personam richten.
BGer 5A_984/2018 vom 07.01.2020 = BGE 146 III 1
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LawMedia Redaktionsteam