- Gemäss Bundesgericht hat das Steueramt des Kantons Wallis zu Unrecht geltend gemacht, die Steuerpflichtige könne mit dem Auto nach Martigny fahren und dort die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen.
- Das Steueramt reduzierte daher die steuerlich zum Abzug gebrachten Fahrtkosten, obwohl sich für die Steuerpflichtige eine Zeitersparnis von einer Stunde ergab.
- Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung des Kantons Wallis.
BGer 2C_648/2021 vom 17.12.2021
Quelle
LawMedia Redaktionsteam