OR 731b i.V.m. OR 699 Abs. 2
Das Bundesgericht (BGer) hat erstmals die – in der Lehre umstrittene – Frage entscheiden müssen, ob und wann das VR-Mandat bei ausbleibender Generalversammlung (GV) endet.
Das Amt des Verwaltungsrates endet laut BGer mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach OR 699 Abs. 2 durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde.
Die Annahme eines Organisationsmangels gemäss OR 731b durch die Vorinstanz wurde damit vom BGer geschützt.
Das BGer schliesst damit die stillschweigende Verlängerung des Verwaltungsratsmandats aus und schützt durch das Verlangen einer aktiven und expliziten Willensbekundung der Generalversammlung die Aktionärsrechte.
BGer 4A_496/2021 vom 03.12.2021 = BGE 148 III 69 ff.
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LawMedia Redaktionsteam