LAWINFO

Aktiengesellschaft

QR Code

Amtsdauer und Beendigung des Mandats

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verwaltungsrats-Amtsdauer

Folgendes ist zu beachten:

  • Wählbarkeitsdauer
    • Zulässigkeit einer längeren Amtszeit, max. 6 Jahre Amtsdauer (OR 710 Abs. 1)
    • ohne Regelung in den Statuten (= dispositives Recht; OR 710 Abs. 1)
    • mit Regelung in den Statuten
  • Wiederwahl

Altersguilottine

Viele Aktiengesellschaften sehen in ihren Statuten die Altersgrenze des VR-Mitglieds mit 70 Jahren vor.

Verwaltungsrats-Mandatsbeendigung

Die Beendigung des VR-Mandates kann aus folgenden Gründen eintreten:

Zeitablauf

  • Ablauf der gesetzlichen oder statutarischen Amtsdauer
    • Ausbleiben einer Generalversammlung
      • «… Das Amt des Verwaltungsrates endet laut BGer mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach OR 699 Abs. 2 durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. … (BGer 4A_496/2021 vom 03.12.2021
      • Folge: Organverwaisung / Organisationsmangel nach OR 731b
    • Nichtwiederwahl
    • vgl. VR-Amtsdauer

Rücktritt (= Demission)

    • Das VR-Mitglied besitzt ein jederzeitiges Rücktrittsrecht.
    • Einschränkungen des Rücktrittsrechts durch Statuten oder Organisationsreglement sind unzulässig.
    • Selbstanmeldung gemäss HRegV 17 Abs. 2 lit. a (bei Untätigkeit der Gesellschaft)
      • Das originalunterzeichnete Doppel des der Gesellschaft zugestellten Demissionsschreibens ist zusammen mit dem Löschungsantrag als Beleg dem zuständigen Handelsregisteramt einzureichen.
      • Betreffend Anmeldung vgl. unser Muster-Formular „HR-VR-Löschungsanmeldung auf Basis Demissionserklärung“
    • vgl. BÜRGI URS, Aktiengesellschaft – Verwaltungsrat/Rücktritt: Jederzeit möglich, aber nicht in jedem Fall sinnvoll, in: Verwaltungsrat/Rücktritt: Jederzeit möglich, aber nicht in jedem Fall sinnvoll

Abberufung

    • Die Abberufung von VR-Mitgliedern durch die GV [vgl. OR 705 Abs. 1] bzw. durch Gesamt-VR [vgl. OR 726 Abs. 2]
    • Das Abberufungsrecht der GV ist zwingend und darf daher durch die Statuten nicht ausgeschlossen werden; ein qualifiziertes Abstimmungs-Quorum als Abberufungsvoraussetzung ist aber zulässig.
    • Entschädigungsansprüche des bzw. der Abberufenen bleibt vorbehalten [vgl. OR 705 Abs. 2; OR 726 Abs. 3]
    • Vgl. aber auch ZR 110 (2011) Nr. 52 S. 158 ff. betreffend Löschung eines VR im HR mittels Vorsorglicher Massnahmen (abgelehnt) bzw. Keine VR-Löschung durch Vorsorgliche Massnahmen ohne Hauptanspruch | bnlawyers.ch

Tod

Handlungs- oder Urteilsunfähigkeit

Hinweise

  • Entzug Vertretungsrecht
    • Es kann der Gesamt-VR die Vertretungsbefugnis (intern) oder die Vertretungsmacht (extern) beschränken; die externe Beschränkung findet da ihre Grenze, wo die AG nicht mehr rechtsgültig vertreten werden kann [vgl. OR 718 Abs. 3 und 4].
    • Der HR-Eintrag ist entsprechend anzupassen [vgl. OR 938b]
  • Einstellung der VR-Funktion
    • Entscheid des Gesamt-VR
    • Sofortige Einberufung einer GV
    • Entschädigungsansprüche des in der Funktion Eingestellten bleiben vorbehalten
    • Vgl. 726 Abs. 2 und 3
    • = Entzug der Funktionen der Vertretung und Geschäftsführung
    • = Vorstufe zur Abberufung
    • Voraussetzungen

Literatur

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.