Verwaltungsrats-Amtsdauer
Folgendes ist zu beachten:
- Wählbarkeitsdauer
- 3 Jahre Amtsdauer (OR 710 Abs. 1)
- Zulässigkeit einer längeren Amtszeit, max. 6 Jahre Amtsdauer (OR 710 Abs. 1)
- ohne Regelung in den Statuten (= dispositives Recht; OR 710 Abs. 1)
- mit Regelung in den Statuten
- Wiederwahl
- unbeschränkt möglich (OR 710 Abs. 2)
Altersguilottine
Viele Aktiengesellschaften sehen in ihren Statuten die Altersgrenze des VR-Mitglieds mit 70 Jahren vor.
Verwaltungsrats-Mandatsbeendigung
Die Beendigung des VR-Mandates kann aus folgenden Gründen eintreten:
Zeitablauf
- Ablauf der gesetzlichen oder statutarischen Amtsdauer
- Ausbleiben einer Generalversammlung
- «… Das Amt des Verwaltungsrates endet laut BGer mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach OR 699 Abs. 2 durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. … (BGer 4A_496/2021 vom 03.12.2021
- Folge: Organverwaisung / Organisationsmangel nach OR 731b
- Nichtwiederwahl
- vgl. VR-Amtsdauer
- Ausbleiben einer Generalversammlung
Rücktritt (= Demission)
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- Das VR-Mitglied besitzt ein jederzeitiges Rücktrittsrecht.
- Einschränkungen des Rücktrittsrechts durch Statuten oder Organisationsreglement sind unzulässig.
- Selbstanmeldung gemäss HRegV 17 Abs. 2 lit. a (bei Untätigkeit der Gesellschaft)
- Das originalunterzeichnete Doppel des der Gesellschaft zugestellten Demissionsschreibens ist zusammen mit dem Löschungsantrag als Beleg dem zuständigen Handelsregisteramt einzureichen.
- Betreffend Anmeldung vgl. unser Muster-Formular „HR-VR-Löschungsanmeldung auf Basis Demissionserklärung“
- vgl. BÜRGI URS, Aktiengesellschaft – Verwaltungsrat/Rücktritt: Jederzeit möglich, aber nicht in jedem Fall sinnvoll, in: Verwaltungsrat/Rücktritt: Jederzeit möglich, aber nicht in jedem Fall sinnvoll
Abberufung
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- Die Abberufung von VR-Mitgliedern durch die GV [vgl. OR 705 Abs. 1] bzw. durch Gesamt-VR [vgl. OR 726 Abs. 2]
- Das Abberufungsrecht der GV ist zwingend und darf daher durch die Statuten nicht ausgeschlossen werden; ein qualifiziertes Abstimmungs-Quorum als Abberufungsvoraussetzung ist aber zulässig.
- Entschädigungsansprüche des bzw. der Abberufenen bleibt vorbehalten [vgl. OR 705 Abs. 2; OR 726 Abs. 3]
- Vgl. aber auch ZR 110 (2011) Nr. 52 S. 158 ff. betreffend Löschung eines VR im HR mittels Vorsorglicher Massnahmen (abgelehnt) bzw. Keine VR-Löschung durch Vorsorgliche Massnahmen ohne Hauptanspruch | bnlawyers.ch
Tod
Handlungs- oder Urteilsunfähigkeit
Hinweise
- Entzug Vertretungsrecht
- Es kann der Gesamt-VR die Vertretungsbefugnis (intern) oder die Vertretungsmacht (extern) beschränken; die externe Beschränkung findet da ihre Grenze, wo die AG nicht mehr rechtsgültig vertreten werden kann [vgl. OR 718 Abs. 3 und 4].
- Der HR-Eintrag ist entsprechend anzupassen [vgl. OR 938b]
- Einstellung der VR-Funktion
- Entscheid des Gesamt-VR
- Sofortige Einberufung einer GV
- Entschädigungsansprüche des in der Funktion Eingestellten bleiben vorbehalten
- Vgl. 726 Abs. 2 und 3
- = Entzug der Funktionen der Vertretung und Geschäftsführung
- = Vorstufe zur Abberufung
- Voraussetzungen
Literatur
- BÜRGI URS, Aktiengesellschaft – Verwaltungsrat/Rücktritt: Jederzeit möglich, aber nicht in jedem Fall sinnvoll, in: https://law.ch/lawnews/2019/12/aktiengesellschaft-verwaltungsrat-ruecktritt-jederzeit-moeglich-aber-nicht-in-jedem-fall-sinnvoll
- PLUESS ADRIAN / REICHENBACH JUERG, Rücktritt aus dem Verwaltungsrat – Haftungsbegrenzung oder zusätzliches Haftungsrisiko, in: IWIR 3/2001, S. 105 ff.