BGFA 12 lit. c / Art. 20 Abs. 2 NG VS
Stellt das Gericht in einem Prozessverfahren einen konkreten Interessenkonflikt im Sinne von BGFA 12 fest,
- so spricht es nicht eine disziplinarische Massnahme gegen den Rechtsanwalt aus,
- sondern auferlegt ihm ein sog. „Vertretungsverbot“.
Vertretungsfeindlich sind folgende Fälle:
- Betrifft die Streitsache eine vom Anwalt errichtete (öffentliche) Urkunde, darf er die beteiligten Parteien nicht vertreten.
- Ein Notar soll keine Urkunde in einer Angelegenheit errichten, in welcher er selbst oder einer seiner Büropartner bereits als Anwalt tätig war.
KANTONSGERICHT WALLIS (EINZELRICHTER DER ZIVILKAMMER)
Urteil vom 27.03.2020 (TCV c3 20 17) (ZWR 2020, S. 245)
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam