Hat der Vollmachtgeber die Befugnis zum Selbstkontrahierung und / oder zur Doppelvertretung erteilt, trägt er die daraus entstehenden Benachteiligungsrisiken.
Trotzdessen gibt es Bereiche, die der Bank als Vollmachtsadressatin Schwierigkeiten verursachen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit namentlich:
- Verfügung über Vermögenswerte des Vollmachtgebers durch Konto-/Depot-Übertrag auf den Bevollmächtigten
- Verfügung über Vermögenswerte des Vollmachtgebers durch Verpfändung zugunsten des Bevollmächtigten
- Eingehung von Bürgschaften zu eigenen Gunsten bei Einmanngesellschaften
Literatur
- GUGGENHEIM / GUGGENHEIM, Les contrats de la pratique bancaire suisse, 5e éd. 2014, p. 129 n. 354 + n. 1565
Judikatur
- BGer 4A_504/2018 vom 10.12.2019 (Bankensorgfalt bei Transaktionen eines Bevollmächtigten)
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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