Der Anspruch einer Nationalrätin auf Mutterschaftsentschädigung endete nach der Geburt vorzeitig mit ihrer Teilnahme am Parlamentsbetrieb.
Das vom Bund entschädigte Nationalratsmandat gilt als Erwerbstätigkeit *), deren Wiederaufnahme den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung von Gesetzes wegen vor Ablauf von 14 Wochen enden lässt:
- Gemäss Art. 16d Abs. 3 EOG endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt.
- Art. 25 der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11) ergänzt das Gesetz dahingehend, dass der Anspruch der Mutter auf Entschädigung am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit unabhängig vom Beschäftigungsgrad endet.
*) Das Entgelt aus Parlamentstätigkeit stellt laut BGer grundsätzlich beitragspflichtiger Lohn nach Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. i AHVV dar.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Nationalrätin daher ab.
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 08.03.2022
Publiziert: 04.04.2022
Quelle
LawMedia Redaktionsteam